Einbürgerungen
Ordentliche Einbürgerung
Detaillierte Informationen zur Ordentlichen Einbürgerung erhalten Sie auf der Website des Kantons Zürich
Erleichterte Einbürgerung
Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers nach Artikel 27 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) setzt insbesondere voraus, dass er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat; seit einem Jahr hier wohnt; seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt; in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet. Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben. Kosten des Verfahrens: Für ihren Entscheid erhebt die Bundesbehörde im Normalfall eine Kanzleigebühr von Fr. 750.--. Allfälliger Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit. Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen. Formulare zu allen Einbürgerungsgesuchen können bei der Stadtkanzlei bezogen werden.
Administrativgebühren
Der Stadtrat hat die Gebühren für die Einbürgerungen in Illnau-Effretikon mit Wirkung ab 1. Januar 2006 geregelt. Die Gebührenfestsetzung orientiert sich an den Vorschriften der Zürcher Kantonsverfassung.
Büergerrecht_Gebuehren_Auslaender.pdf (72 kByte)
Bürgerrecht_Gebuehren_Schweizer.pdf (34 kByte)
