Dispensationen
Die Eltern sind für den regelmässigen Schulbesuch ihrer Kinder verantwortlich und haben jedes Wegbleiben vom Unterricht, auch von fakultativen Stunden, gegenüber der Lehrperson zu begründen.
Der Grund eines nicht voraussehbaren Schulversäumnisses ist der Lehrperson bei Wiederaufnahme des Unterrichts mündlich oder schriftlich mitzuteilen.
Für ein voraussehbares Schulversäumnis ist rechtzeitig um Dispensation nachzusuchen. Die Lehrpersonen sind berechtigt, höchstens zwei Tage Urlaub zu gewähren. Für eine längere Dauer ist die Schulpflege zuständig. Zusätzliche Urlaubstage vor oder nach den Ferien werden grundsätzlich nicht bewilligt.
Voraussehbare Absenzen / Familienferien
Bei einer Bewilligung von voraussehbaren Absenzen hat sich die Schulpflege an das Volksschulgesetz zu halten. Gemäss § 29 der Volksschulverordnung gelten als Entschuldigungsgrund:
- ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler
- aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler
- hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konvesioneller Art
- Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen
- aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen
- Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung
Das Volksschulgesetz bietet hingegen keine Handhabe für eine Dispensation wegen sogenannter Familienferien.
| Jokertage |
Jokertage Reglement 2007 (pdf, 27 kByte)
Formular "Bezug_von Jokertagen" (pdf, 36 kByte)
