Vormundschaft
Die Vormundschaftsbehörde besteht aus vier vom Volk gewählten Mitgliedern und dem Vorsteher des Sozialamtes als Präsidenten. Der Vormundschaftssekretär ist der Leiter des Sozialamtes. Die Vormundschaftsbehörde ist zuständig für die unten aufgelisteten Angelegenheiten:
Adoptionen
Neu zuständig für alle internationalen Adoptionen nach dem Haager Übereinkommen ist das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Abteilung Jugend- und Familienhilfe, Dörflistrasse 120, 8090 Zürich, Telefon 043 259 96 50.
Für alle übrigen Adoptionen wende man sich an die Vormundschaftsbehörde oder das Amt für Jugend- und Berufsberatung.
Alimentenbevorschussung
Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge bis zu einem Höchstbetrag. Die Alimentenhilfe Bezirk Pfäffikon, Schulstr. 24, 8330 Pfäffikon, Tel. 044 952 50 70, übernimmt im Auftrag der Stadt die Abklärung der Verhältnisse und ist Anlauf- und Inkassostelle. Die Vormundschaftsbehörde prüft die Berechtigung der Gesuche und trifft die Entscheidung über die Ausrichtung der Bevorschussung.
Besuchsrechtsregelungen
Die Vormundschaftsbehörde ist gemäss Artikel 275 des Zivilgesetzbuches (ZGB) von jeher zuständig für die Regelung des Besuchsrechtes für Kinder nicht verheirateter Eltern, sofern sich diese nicht über die Ausübung des Besuchsrechtes einigen können.
Neuerdings regelt die Vormundschaftsbehörde gemäss Artikel 134 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches (ZGB) anstelle des Gerichtes auch den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind in denjenigen Fällen, in denen kein gerichtliches Verfahren über Sorgerecht oder Unterhalt hängig ist.
Elterliche Sorge (Zuteilung, Entzug, Umverteilung)
Die Vormundschaftsbehörde ist in bestimmten Fällen für die Zuteilung, den Entzug oder die Neuverteilung der elterlichen Sorge zuständig:
- Zuteilung: Gemäss Artikel 298 Zivilgesetzbuch (ZGB) beim Tod der unverheirateten Mutter an den Kindesvater möglich.
- Entzug: Gemäss Artikel 312 Zivilgesetzbuch (ZGB) wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum ersuchen, oder wenn sie in eine künftige Adoption durch Dritte eingewilligt haben.
- Neuverteilung: Gemäss Artikel 134 Absatz 3 Zivilgesetzbuch (ZGB) sofern sich die Eltern einig sind oder ein Elternteil verstorben ist.
Kindesschutzmassnahmen
Das oberste Gebot der Vormundschaftsbehörde ist der Schutz von Schwachen. Dazu gehören in erster Linie minderjährige Kinder, denen die besondere Aufmerksamkeit der Behörde gilt. Kindesschutzmassnahmen können sehr vielfältig sein und sich vom Schutz des Kindesvermögens bis hin zum Schutz der leiblichen und seelischen Integrität erstrecken. Betroffene Kinder können sich auch selber direkt an die Vormundschaftsbehörde (Telefon 052 354 24 60) oder das Jugendsekretariat (Telefon 052 355 37 37) wenden.
Kleinkinderbetreuungsbeiträge
Die Gemeinden gewähren Eltern, die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder widmen wollen, dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern. Die Beiträge entsprechen der Differenz zwischen Lebensbedarf und anrechenbarem Einkommen und betragen pro Monat zur Zeit maximal Fr. 2'000.-. Die Beiträge werden längstens zwei Jahre ab Geburt des Kindes gewährt. Zuständig für die Entgegennahme der Anträge ist das Jugendsekretariat, Schulstrasse 24, 8330 Pfäffikon, Telefon 044 952 50 60. Der Entscheid über die Ausrichtung der Kleinkinderbetreuungsbeiträge wird von der Vormundschaftsbehörde getroffen. Weitere Infos finden Sie unter www.lotse.zh.ch.
Pflegekinderwesen
Die Vormundschaftsbehörde führt die Aufsicht über das Pflegekinderwesen und arbeitet mit dem Jugendsekretariat Effretikon und der Pflegekinderbetreuerin zusammen.
Pflegekinderbewilligungen zur Aufnahme von Kindern zwecks späterer Adoption werden neu nur noch vom Amt für Jugend und Berufsberatung AJB, Dörflistrasse 120, 8090 Zürich erteilt.
Unterhaltsverträge
Nach Klärung der Vaterschaft für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sorgt die Vormundschaftsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Jugendsekretariat für die Feststellung der Zahlungspflicht des Kindesvaters. Zu diesem Zweck wird mit diesem ein Unterhaltsvertrag abgeschlossen, der gemäss Artikel 287 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden muss, damit er gültig wird.
Vormundschaftliche Massnahmen (Vormundschaften, Beiratschaften, Beistandschaften, usw.)
Mit Ausnahme der Beiratschaft nach Artikel 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB) und der Vormundschaften nach Artikeln 369, 370, 371 und 372 des Zivilgesetzbuches (ZGB) werden alle übrigen vormundschaftlichen Massnahmen von der Vormundschaftsbehörde direkt getroffen. Die Massnahmen werden unter Beachtung der Verhältnismässigkeit angeordnet, sofern die entsprechenden Gründe vorliegen. Auskunft hierzu erhalten Sie beim Sozialamt unter Telefon 052 354 24 60.
