Feuer- und Feuerwerksverbot auf gesamtem Stadtgebiet
Auf Stadtgebiet von Illnau-Effretikon gilt seit Mittwoch, 27. Juli 2022, 18.00 Uhr, ein Verbot für das Entzünden von Feuern im Freien, ebenso für das Abbrennen von Feuerwerk. Das Feuerverbot gilt nicht für kontrolliertes Grillieren mit Gas- oder Elektrogrills in Siedlungsgebieten.
Seit Wochen herrscht in der Region trockenes und heisses Wetter ohne, dass nennenswerte Niederschläge fallen. Der Wald, die Landwirtschafsflächen, Wiesen und Grünstreifen sind ausgetrocknet. Beim Abbrennen von Feuerwerk anlässlich der Bundesfeier und beim Entfachen von Feuern im Freien besteht deshalb ein erhöhtes Risiko von Wald- und Flächenbränden. Bereits ein Funkenwurf eines Grillfeuers oder ein unachtsam weggeworfenes Zündholz oder eine Zigarettenkippe könnte zu einem Feuer führen, das sich rasch ausbreitet.
Diese Gefahr verschärft sich mit jedem Tag, zumal die Wetteraussichten keine anhaltenden Regenfälle prognostizieren, die Abhilfe schaffen könnten.
Die Stadt Illnau-Effretikon hat unter Einbezug der zuständigen Fachpersonen die Situation beurteilt. Sie hat ein Feuerverbot und ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk auf dem gesamten Stadtgebiet ab Mittwoch, 27. Juli 2022, 18.00 Uhr, verfügt.
Ab Mittwoch, 27. Juli 2022, 18.00 Uhr, gilt
- Kein Abbrennen von Höhenfeuern.
- Kein Abbrennen von Feuer- und Kleinfeuerwerken (inkl. Vulkane, usw.) und Zündkörpern jeglicher Art.
- Kein Anzünden von Fackeln.
- Kein Wegwerfen von brennenden oder glühenden Gegenständen, insbesondere Zigaretten und andere Raucherwaren oder Streichhölzer.
- Keine offenen Grill-, Lager- oder 1. August-Feuer im Freien (Feuerung mit Holz, Kohle oder Holzkohle), unabhängig vom Abstand zum Wald. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen, Einweggrills auf öffentlichem oder privatem Grund, auf Balkonen und Gartensitzplätzen sowie Dachterrassen.
- Kein Steigenlassen von «Himmelslaternen», Glücks- und Wunschlaternen, Heissluftballonen, Ballonen mit Wunderkerzen und dergleichen (gekaufte oder selbstgefertigte).
Das Grillieren mit bzw. das Verwenden eines Gas- oder Elektrogrills bleibt im Siedlungsgebiet (z.B. auf Balkonen und Gartensitzplätzen sowie Dachterrassen) erlaubt. Vorbehalten bleiben anderslautende Regeln der jeweiligen Hausverwaltung.
Entspannung nicht in Sicht:
Das Feuerverbot bleibt bis auf Weiteres in Kraft und wird erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben. Einzelne Gewitter oder vereinzelte Regenfälle reichen für eine Aufhebung nicht auf. Die Stadt informiert an dieser Stelle, sobald das Verbot widerrufen wird.
Wir bitten Sie, sich an das Verbot zu halten und danken für das Verständnis.
Die Stadt weist via ihre Kommunikationskanäle und in Form von Plakathinweisen an exponierten Stellen auf dem gesamten Stadtgebiet auf das Feuer- und Feuerwerkverbot hin.
Zugehörige Objekte
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01 Präsidialverfügung; Feuer- und Feuerwerksverbot | Download | 0 | 01 Präsidialverfügung; Feuer- und Feuerwerksverbot |
02 Plakat; Feuer- und Feuerwerksverbot | Download | 1 | 02 Plakat; Feuer- und Feuerwerksverbot |