Öffentliche Auflage Projekt Staatsstrassen
Im Rahmen des Projektes wird die Effretikonerstrasse auf einer Länge von rund 1.34 Kilometern umfassend instandgesetzt. Mit der Schliessung der Lücke im Velonetz und der Einrichtung von Radstreifen wird die Sicherheit und Attraktivität der Veloverbindung zwischen Illnau und Effretikon wesentlich erhöht. Begleitend dazu wird die Gehweglücke zwischen Gupfenstrasse und Gupfenweg geschlossen. Neue Querungshilfen und die behindertengerechte Bushaltestelle «Löwen» erhöhen die Zugänglichkeit und Sicherheit für Fussgängerinnen und Fussgänger.
Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche gemäss §16 und §17 StrG, während 30 Tagen vom 04. Mai 2026 bis 04. Juni 2026, bei der Stadtverwaltung Illnau-Effretikon, Abteilung Tiefbau, 3. OG, Märtplatz 29, Effretikon, zur Einsicht öffentlich auf. Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekteExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.
EINSPRACHEN
UMFANG UND LEGITIMATION
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).
ERGÄNZENDE RECHTLICHE HINWEISE
Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonstwie in ihren schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Stadtverwaltung Illnau-Effretikon, Abteilung Tiefbau, Märtplatz 29, Postfach, 8307 Effretikon zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.
FRIST UND GEGENSTAND
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.
ENTEIGNUNGSBANN
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.
Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.
VERFÜGENDE STELLE
Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 04.06.2026
Abteilung Tiefbau