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Geschäfte

Geschäftsdatenbank

Der elektronisch einsehbare Aktenbestand umfasst sämtliche Ratsgeschäfte, die ab dem Jahre 2000 im Stadtparlament (von 1974 bis 2021 mit dem Begriff «Grosser Gemeinderat» bezeichnet) von Illnau-Effretikon behandelt wurden (ausser den Bürgerrechtsgeschäften). Ältere Geschäftsdokumente können bei der zuständigen Abteilung Präsidiales bezogen werden - sie sind im Gesamtverzeichnis sämtlicher Geschäfte ab Einführung der parlamentarischen Strukturen einsehbar.

Durch Klick auf den Geschäftstitel sind in der Detailansicht Informationen wie Fristen, aktueller Status des Geschäftes und auch die damit verbundenen Dokumente direkt einsehbar.

Eine konsolidierte Übersicht zum Status der aktuellen Pendenzen verschafft die nachstehende Auflistung:
Pendenzenliste

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Geschäfts-Nr. STAPA Beginn Art Geschäft

Sachgeschäfte und Parlamentarische Vorstösse

Grundsätzlich berät das Stadtparlament zwei Arten von Geschäften: Vorlagen, die vom Stadtrat (Exekutive) unterbreitet  (Sachgeschäfte), und Vorstösse, die von den Mitgliedern des Rats selbst eingereicht werden. In 44 Jahren Parlamentsbetrieb behandelte das Parlament 2'922 Geschäfte. Eine komplette Übersicht dazu ist hier abrufbar.


SACHGESCHÄFTE

Der Stadtrat muss alle Geschäfte , die er nicht in eigener Kompetenz beschliessen kann, dem Stadtparlament zur Beschlussfassung vorlegen. Dies können bei­spielsweise Verordnungen sein, die durch das Parlament erlassen werden oder Vorlagen, welche die Ausgaben- oder Zuständigkeitskompetenzen des Stadt­rates gemäss der Gemeindeordnung (das Pendant auf kommunaler Stufe zur Bundes- oder Kantonsverfassung) übersteigen.

Die Geschäftsleitung weist diese Vor­lagen einer der vorberatenden Kommissionen zur Vorprüfung zu. Diese Aufgabe kann ei­nerseits die Geschäftsprüfungs- oder anderseits die Rechnungsprüfungskommission (GPK und RPK) zufallen. Beide Gremien sind mit je 9 Mitgliedern ausgestattet - die Fraktionen sind dort ihrer Stärke nach angemessen vertreten.

Die vorberatenden Kommissionen prüfen die Anträge des Stadtrates (Anträge) sozusagen auf Herz und Nieren. Die Kommissionen fassen ihre Erhebungen in einem Bericht zusammen (früher auch «Abschied» genannt). Dieser umfasst auch einen Antrag zu Handen des Gesamtrates. Dieser Antrag kann auf Zustimmung oder Ablehnung lauten oder aber auch Änderungsanträge beinhalten. Sind sich die Kommissionen uneins, ist es ihnen unbenommen, Mehr- und Minderheitsanträge zu formulieren. Stehen die Anträge fest, so wird das Geschäft im Gesamtparlament beraten und erledigt. Vorlagen, die die Kompetenz des Stadtparlamentes übersteigen (beispielsweise Ausgaben über 3 Millio­nen Franken), müssen obligatorisch einer Volksabstim­mung unterbreitet werden.

Den Parlamentarierinnen und Parlamentariern steht es zu, Vorstösse einzureichen. Dies sind Instrumente, die dazu dienen, die parlamentarische Oberaufsicht über die Exekutive auszuüben oder sie zu einer bestimmten Tä­tigkeit anzuregen. Folgende Mittel zur «direkten Mitwirkung» stehen den Parlamentsmit­gliedern zur Verfügung:
 

PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE

ANFRAGE

Damit können die Parlamentsmitglieder vom Stadtrat Auskunft über ein beliebiges Geschäft oder zu einem Thema der städtischen Verwaltung verlangen. Die Beantwortungs­frist beträgt drei, bei dringlichen Fällen einen Monat. Trifft die schriftliche Antwort ein, ist das Geschäft erledigt. Im Parlament wird es nicht weiter diskutiert.

 

INTERPELLATION

Dabei handelt es sich um ein ähnliches Instrument wie bei der Anfrage; es dient der Informationsbeschaffung und verfügt über nachfragenden Charakter. Die Urheberin bzw. der Urheber bestimmt, in welcher Form die Antwort durch den Stadtrat erfolgen soll. Ist eine schriftliche Antwort gewünscht, arbeitet der Stadtrat eine solche innert drei Monaten ab Eingang des Vostosses aus. Wünscht die Interpellantin bzw. der Interpellant eine mündliche Antwort, erfolgt diese an der nächstmöglichen Sitzung des Parlamentes. Der Inter­pellantin bzw. dem Interpellanten steht es zu, die Antwort des Stadtrates im Rahmen einer Schlusserklärung mündlich zu kommentieren. Das Plenum fasst bei dieser Art Vorstoss aber keine Beschlüsse.

 

POSTULAT

Der Stadtrat kann eingeladen werden, zu prüfen, ob er eine Massnahme oder einen Beschluss in seiner eigenen Kompetenz treffen soll. Ob ein Postulat an den Stadtrat zur Bearbeitung überwiesen wird, entscheidet die Mehr­heit des Parlamentes. Bei einer Überweisung bleibt dem Stadt­rat ein Jahr Zeit, eine Antwort und damit die Abschrei­bung des Postulates zu unterbreiten. Die Geschäftsleitung des Stadtparlamentes kann diese Frist erstrecken, wenn der Stadtrat darum ersucht. Das Parlament kann die Erledigung eines Postulates mit entsprechendem Beschluss auch verzögern bzw. ablehnen, sofern es sich mit der (vorgeschlagenen) Lösung des Stadtrates nicht einverstanden erklärt. Der Stadtrat muss in diesem Fall einen Ergänzungsbericht ausarbeiten.

 

MOTION

Dieses Instrument stellt das griffigste Mittel des Stadtparlamentes dar und verpflichtet den Stadtrat, dem Parlament einen Ent­wurf für einen Beschluss vorzulegen, der in die Zustän­digkeit des Legislativorgans oder der Stimmberechtigten fällt. Auch hier entscheidet die Mehrheit, ob eine Motion überwiesen wird oder nicht. Der Stadtrat ist gehalten, den formulierten Inhalt binnen eines Jahres umzusetzen. Ist dies nicht möglich, hat er dies zu be­gründen und bei der Geschäftsleitung des Parlamentes eine Fristverlängerung zu bean­tragen.

 

PARLAMENTARISCHE INITIATIVE

Während die Motion sich an den Stadtrat richtet, stellt die parlamentarische Initiative das Initiativrecht der einzelnen Parlamentsmitglieder dar. Sie richtet sich somit an das Parlament.

Die Bearbeitung bzw. Vorbereitung des Geschäftes findet durch eine der ständigen Kommissionen statt; sie unterbreitet dem Stadtrat ihren Bericht und Antrag zu Stellungnahme. Das Parlament entscheidet danach über die Initiative und die Anträge der Kommission. Die Regelungen zur parlamentarischen Initiative sind in Bezug auf den Gegenstand gleich gelagert wie bei der Motion. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass bei der parlamentarischen Initiative das Parlament anstatt der Stadtrat zur Ausarbeitung einer Vorlage verpflichtet wird. Die parlamentarische Initiative ist in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs einzureichen.