Dauernde Verkehrsanordnung Effretikon, Brugglen- und Feldstrasse
Auf Antrag der Stadt Illnau-Effretikon hat die Kantonspolizei Zürich folgende Verkehrsanordnung verfügt:
Brugglen- und Feldstrasse, Effretikon
Signalisation eines Fahrverbots,
ausgenommen Land- und Forstwirtschaft gestattet.
Auf der Brugglen- und Feldstrasse wird der Verkehr für Motorwagen und Motorräder verboten. Die Land- und Forstwirtschaft ist gestattet.
VERFÜGENDE STELLE
Kantonspolizei Zürich – Verkehrspolizei-Spezialabteilung
RECHTLICHE HINWEISE
Gegen diese Verkehrsanordnung kann während der Rekursfrist bei der Kontaktstelle Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
ERGÄNZENDE RECHTLICHE HINWEISE
Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 1. Dezember 2025
KONTAKTSTELLE
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach,
8090 Zürich
Abteilung Sicherheit
Zugehörige Objekte
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|---|---|---|---|
| Verkehrsanorndung Brugglen- und Feldstrasse, Effretikon (PDF, 54.01 kB) | Download | 0 | Verkehrsanorndung Brugglen- und Feldstrasse, Effretikon |