Ersatzwahl Evangelisch-Reformierte Kirchenpflege Kyburg
WAHLANORDNUNG
EINLADUNG ZUR EINREICHUNG VON WAHLVORSCHLÄGEN
Die Bezirkskirchenpflege Pfäffikon ordnet die Ersatzwahl zur Besetzung von vakanten Mandaten (drei offene Vakanzen inkl. Präsidium) an.
Sie überträgt die Durchführung des Vorverfahrens und einer allfälligen Urnenwahl dem Stadtrat Illnau-Effretikon als wahlleitende Behörde.
Die Ersatzwahl findet in Anwendung von Art. 160 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Kanton Zürich, in Verbindung mit Art. 8 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Kyburg statt. Bei der vorliegenden Ersatzwahl ist eine Stille Wahl mit Vorverfahren gemäss § 48 GPR des Gesetzes über die politischen Rechte GPR zulässig.
Eine durchzuführende Urnenwahl wurde auf Sonntag, 7. März 2021, angesetzt.
In Anwendung der gesetzlichen Vorschriften können bis Mittwoch,
25. November 2020 Wahlvorschläge bei der Wahlvorsteherschaft eingereicht werden (Abteilung Präsidiales, Märtplatz 29, Postfach, 8307 Effretikon).
Für die Einreichung von Vorschlägen stellt die Stadtverwaltung Illnau-Effretikon, Abteilung Präsidiales, entsprechende Formulare zur Verfügung. Diese können auch hier im pdf-Format heruntergeladen werden.
In die Evangelisch-reformierte Kirchenpflege Kyburg ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Kyburg wählbar, welches das 18. Altersjahr vollendet hat.
Die Vorgeschlagenen müssen mit Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Heimatort und genauer Adresse bezeichnet sein. Zusätzlich können der Rufname, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, angegeben werden. Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 stimmberechtigten Personen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Kyburg unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und genauer Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden können ihre Unterschrift nicht zurückziehen.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Der Stadtrat, als wahlleitende Behörde, erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine Stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine Stille Wahl nicht erfüllt, erfolgt am 7. März 2021 eine Urnenwahl.
Gegen diese Anordnung kann innert 5 Tagen beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, Rekurs erhoben werden.
16. Oktober 2020
Wahlleitende Behörde
Stadtrat Illnau-Effretikon
Beschluss der Bezirkskirchenpflege Pfäffikon
Inserat Wahlanordnung / Einladung zur Einreichung von Wahlvorschlägen - erschienen in der Ausgabe des Zürcher Oberländers von Freitag, 16. Oktober 2020
Formular Wahlvorschlag