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Wenn der Winter kommt...

26. November 2025
Hinweise zur Schneeräumung - Wie die Stadt der weissen Pracht auf Strassen, Wegen und Plätzen den Garaus macht.

 

Winter in Illnau-Effretikon -
linke Spalte oben: Illnau, ca. 1923; linke Spalte Mitte: Effretikon, ca. 1969; linke Spalte unten: Illnau, 2019
rechte Spalte oben: Illnau, 2019; rechte Spalte unten: Effretikon, 2019

Für die einen ist die weisse Pracht mit Freude, für die anderen der Schnee mit Ärger ver­bunden. Unser Schneeräumungsteam ist bemüht, die Gemeindestrassen, Trottoirs und Wege nach Schneefall und bei Eisglätte so bald wie möglich zu räumen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn dies im weitläufigen Stadtgebiet einige Zeit bean­sprucht. Wir ersu­chen alle Verkehrsteilnehmenden, die Fahrweise, die Ausrüstung und das Verhalten den herrschenden winterlichen Verhältnissen anzupassen.

Beachten Sie bitte zudem:

Fahrzeuge, die auf öffentlichen Strassen und Plätzen nicht ordnungsgemäss parkiert sind, behindern die Schnee­räumungs­arbeiten. Zudem besteht die Gefahr, dass sie durch Schnee­pflüge und andere Winterdienst­geräte beschädigt werden. Die Schneeräumung er­folgt haupt­sächlich in den frühen Morgen­stunden. Damit die Räumungsarbeiten reibungs­los er­folgen können, bitten wir Sie, Fahrzeuge nicht auf den Gehwegflächen, nicht im Parkverbot und nicht ausserhalb der markierten Parkfelder abzustellen. Die Stadt lehnt jede Haftung für Schäden, die beim Schneepflügen oder beim Salzstreuen an nicht ord­nungsgemäss par­kier­ten Fahrzeugen entstehen, ab.

Eigentümerinnen und Eigentümer sind verantwortlich, dass Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Bepflanzungen, die die Verkehrssicherheit oder die Schneeräumung beein­trächti­gen, entsprechend zurückgeschnitten oder entfernt werden.

Für die Schneeräumung bei privaten Haus- und Garagenzufahrten sind die Grundeigentü­me­rinnen und -eigentümer oder die Mieterinnen und Mieter zu-ständig. Das Personal der Stadt und des Kantons Zürich kann für die Erledigung dieser Arbeiten nicht beauftragt wer­den. Bitte beachten Sie: Es ist nicht erlaubt, den von Privat­grundstücken weggeräumten Schnee auf öffentlichem Grund abzulagern. Ohne Bewilligung dürfen Sie Schnee und Eis nicht in Strassenschächte, Kanäle und öffentliche Gewässer werfen.

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit und Ihr Verständnis.