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Parlament von A-Z

PARLAMENT?
MOTION? POSTULAT? INTERPELLATION?

Sie verstehen Bahnhof oder kennen die Funktionsweise eines Parlamentes nur ansatzweise resp. haben Sie bislang gar nicht Notiz davon genommen, dass die Stadt Illnau-Effretikon überhaupt über ein solches verfügt?

Dieses Kompendium soll Ihnen helfen, sich im Dschungel der Begrifflichkeiten zurechtzufinden - es will indessen aber nicht den Anspruch auf absolute Vollständigkeit erheben.

Wir fassen die gängigsten Begriffe hier für Sie zusammen.

Das Präsidium leitet die Abstimmung. Es erläutert die vorliegenden Anträge und das beabsichtigte Abstimmungsverfahren.
 

STIMMABGABE
Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen und durch Handerheben. Beschlüsse, für die kein Quorum vorgeschrieben ist, werden mit dem einfachen Mehr gefasst. Ein Antrag gilt somit angenommen, wenn er mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereint.

Sofern eine Zählung vorgeschrieben oder die Kraftverhältnisse nicht eindeutig erkennbar sind, ermitteln die drei Stimmenzählenden das Abstimmungsresultat nach entsprechender Anweisung des Vorsitzes.
 

GEHEIME STIMMABGABE
Auf Verlangen von 10 Parlamentsmitgliedern muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
 

ABSTIMMUNG UNTER NAMENSAUFRUF
Auf Verlangen von 10 Parlamentsmitgliedern muss die Abstimmung unter Namensaufruf durchgeführt werden. Die Namen der Abstimmenden werden mit der Stimmabgabe im Protokoll vermerkt.


KONKURRENZSITUATION BEI GLEICHZEITIGEN ANTRÄGEN ZU UNTERSCHIEDLICHEN FORMEN DER STIMMABGABE
Wenn die Stimmabgabe mit Namensaufruf und die geheime Ab­stimmung in Konkurrenz stehen, werden beide Anträge einander gegenüber gestellt. Es kommt jenes Ver­fahren zur Anwendung, welches in der Ausmehrung obsiegt.
 

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 75 ff.

 

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Wo auf Artikel zur Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA) referenziert wird, können Sie den detaillierten Erlass hier abrufen.

Mit diesem parlamentarischen Instrument können die Mitglieder des Stadtparlamentes vom Stadtrat Auskunft über ein beliebiges Geschäft oder zu einem Thema der städtischen Verwaltung verlangen. Die Beantwortungs­frist beträgt drei Monate. Trifft die schriftliche Antwort ein, ist das Geschäft erledigt. Im Parlamentsplenum wird es nicht weiter diskutiert. Es werden lediglich der Eingang des Geschäftes und dessen Beantwortung erwähnt. Ist die Anfrage als dringlich bezeichnet, kürzt sich die Beantwortungsfrist auf einen Monat.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlaments (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 45

 

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Die Mitglieder des Stadtrates haben das Recht, an allen Beratungen des Stadtparlamentes teilzunehmen und dazu Anträge zu stellen. Das gleiche Recht steht den Mitgliedern der selbständigen Behörden zu, wenn Geschäfte aus ihren Aufgabenbereich behandelt werden.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 25 .

 

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Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Es gelten die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes bzw. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 

Der Ausstand gilt insbesondere nicht bei Wahlen und bei Beratungsgegenständen, die Gemeinde- oder Behördenerlasse, rechtsetzende Verträge, das Budget oder Kreditbeschlüsse betreffen.

Wer in den Ausstand tritt, verlässt für die Beratung und Beschlussfassung den Sitzungssaal.

In Zweifelsfällen entscheidet das Parlament über die Ausstandspflicht.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 31

 

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Das Stadtparlament ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 53

 

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Die Sitzungen des Parlamentes finden in der Regel am Donnerstag statt. Die Terminierung folgt grundsätzlich dem durch die Geschäftsleitung erlassenen Sitzungskalender / Terminplan. Die Sitzungen beginnen zu der durch das Präsidium angesetzten Zeit, üblicherweise um 19.15 Uhr.

Erfordert es die Geschäftslast, kann kann das Präsidium bei Bedarf Doppelsitzungen anordnen. Doppelsitzungen sollen in der Regel höchsten fünf Stunden dauern und sind durch eine Pause zu unterbrechen. Doppelsitzungen beginnen in der Regel um 18.15 Uhr.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 52

 

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Bei besonders umfangreichen Geschäften (in der Regel solche, die mehrere Anträge in sich schliessen), wird vor der Detailberatung eine sogenannte Eintretensdebatte geführt. Ist kein Antrag auf Nichteintreten gestellt, kann auf die Eintretensdebatte verzichtet werden bzw. gilt Eintreten als beschlossen.

Das Stadtparlament beschliesst anlässlich der Eintretensdebatte zunächst, ob es auf eine Vorlage überhaupt eintreten und somit ein Geschäft letztlich beraten will. Mit der Eintretensfrage diskutiert das Parlament grundsätzlich, ob die Behandlung des Geschäftes politisch zweckmässig ist. Diese vorgezogene Debatte erlaubt einen frühzeitigen Grundsatzentscheid, der bei negativem Ausgang eine langwierige Auseinandersetzung über Einzelheiten erspart. Beschliesst das Parlament, auf ein Geschäft nicht einzutreten, bringt es damit zum Ausdruck, dass es die Behandlung des Geschäfts als politisch nicht notwendig erachtet; die vorgeschlagenen Massnahmen sind obsolet – das Geschäft ist somit erledigt.

Wird auf das Geschäft eingetreten, folgt die Detailberatung.

Eintreten ist obligatorisch bei Einzel- oder Volksinitiativen, Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht. Im Rahmen der Behandlung dieser Geschäfte kann dennoch eine grundsätzliche Einführungsdebatte geführt werden.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 64

 

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Die Entschädigung der Mitglieder des Stadtparlamentes und dessen Kommissionen sowie der speziellen Funktionen richtet sich nach der Verordnung über die über die Entschädigung der Behörden der Stadt Illnau-Effretikon.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlaments (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 27

 

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Die Stadtregierung

Der Stadtrat bildet die oberste kommunale Verwaltungsbehörde und ist somit das Exekutivorgan der Stadt Illnau-Effretikon (auch «Gemeindevorstand» oder «Gemeindevorsteherschaft», während das Stadtparlament die Aufgaben auf Legislativstufe übernimmt.

Der Stadtrat wurde am 27. März 2022 für die Amtsdauer 2022 - 2026 neu gewählt. Er besteht seit Beginn der Legislatur 2018 aus sieben Mitgliedern. Das Gremium hat seine Zuständigkeiten und Aufgabengebiete in sogennanten Ressorts organisiert. Diese Organisation findet ihre Grundlagen in der Gemeindeordnung bzw. im Organisationsreglement.

Am 9. Juni 2022 hat das Gremium die Ressorts Bildung, Finanzen, Hochbau, Tiefbau, Gesellschaft und Sicherheit den einzelnen Stadträtinnen und Stadträten zugewiesen - im Fachjargon spricht man auch von der sogenannten «Konstituierung». Jedes Mitglied steht einem Ressort und politisch der entsprechenden Verwaltungsabteilung vor.

Der Stadtrat ist eine Milizbehörde. Die Mandate basieren auf Teilämtern, wobei die Ämter des Stadtpräsidenten und des Schulpräsidenten jeweils 50 % umfassen. Die Mitglieder der Ressorts Finanzen, Gesellschaft und Sicherheit führen ihr Amt mit 30 %, jene des Ressorts Hochbau und des Ressorts Tiefbau mit jeweils 40 %.

Dem Stadtrat obliegt nebst der blossen Vollzugstätigkeit auch die kommunale Regierungsfunktion. Das Gremium fällt dabei die grundlegenden strategischen Entscheidungen über die Gesamtentwicklung der Stadt Illnau-Effretikon. Eine grosse Bedeutung wird daher dem Schwerpunktprogramm beigemessen. Jenem Instrument, welches die künftige Entwicklung der Stadt und die entsprechenden Handlungsfelder aufzeigt.

 

AUFGABEN UND KOMPETENZEN

Der Stadtrat vollzieht einerseits staatliche Aufträge, die ihm durch übergeordnete Ebenen (Bund und Kanton) per Gesetzen und Verordnungen zur Umsetzung übertragen werden. Ferner vollzieht er auf kommunaler Stufe die Beschlüsse des Grossen Gemeinderates.

In diesem Zusammenhang bereitet er Geschäfte, die dem Legislativorgan (dem Parlament bzw. dem Grossen Gemeinderat) unterbreitet werden, vor und bearbeitet Vorstösse des Parlamentes, welche den Stadtrat beauftragen oder dazu anregen, Abklärungen zu einem bestimmen Sachverhalt zu treffen oder dem Parlament Massnahmen dazu zu unterbreiten. Zudem übernimmt er alle Aufgaben, welche nicht einer anderen Behörde übertragen sind.

Die Kompetenzen des Stadtrates und des Grossen Gemeinderates sind in der Gemeindeordnung festgeschrieben. Auf kommunaler Stufe kommt diesem Erlass ein ähnlicher Status zu, wie er auf eidgenössischer Ebene der Bundesverfassung und auf kantonaler Stufe der Kantonsverfassung zu teil wird - enthält er doch sämtliche grundlegenden Festlegungen und Kompetenzzuweisungen, die auf kommunaler Stufe von Betracht sind.

 

ARBEITSWEISE

Üblicherweise kommt der Stadtrat vierzehntäglich zu einer Sitzung zusammen. Den Vorsitz führt dabei der Stadtpräsident. Die Arbeitsweise des Stadtrates folgt den Grundsätzen seiner eigenen Geschäftsordnung.

Unterstützt wird der Stadtrat durch den Stadtschreiber und den Stadtschreiber-Stellvertreter. Beide wohnen den Sitzungen des Stadtrates mit beratender Stimme bei. Sie bilden die Schnittstelle zur Stadtverwaltung und koordinieren die Geschäfte, Anträge und Beschlüsse, die dem Stadtrat unterbreitet und durch ihn beraten und gefasst werden. Sie stellen einerseits die rechtliche Beratung, die rechtskonforme Protokollierung, Beschlussausfertigung, Publikation und Kommunikation und anderseits die weitere Umsetzung der Geschäfte in Zusammenarbeit mit den Vewraltungsabteilungen sicher.

 

ZUSAMMENSETZUNG SEIT 1974

Der Stadtrat bildet seit Implementierung der parlamentarischen Strukturen im Jahre 1974 das Vollzugsorgan bzw. die Exekutive. Die bisherige personelle und parteipolitische Zusammensetzung finden Sie in dieser Übersicht.

Vor der Stadtwerdung nahm der vormalige Gemeinderat Illnau die exekutiven Aufgaben wahr.

Der Stadtrat nimmt in der Regel vollzählig an den Verhandlungen des Stadtparlamentes teil.

 

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Die Fragestunde bildet ein Gefäss für die Mitglieder des Stadtparlamentes, dem Stadtrat periodisch Fragen von allgemeinem Interesse über Gemeindeangelegenheiten zu stellen.  

Eine solche Fragestunde wird mindestens ein Mal pro Jahr durchgeführt. Die Fragen werden durch die Mitglieder des Stadtparlamentes zuvor eingereicht bzw. auch spontan anlässlich der jeweiligen Sitzung gestellt - die Antwort des Statrates folgt auf gleichem Wege.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 46

 

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In der Stadt Illnau-Effretikon besteht das Stadtparlament aus 36 Mitgliedern. Die stimmberechtigte Wohnbevölkerung wählt das Gremium alle vier Jahre neu – letztmals am 15. April 2018 noch unter dem Namen «Grosser Gemeinderat» - und anhand von «Listen» bzw. Parteien.

Die Mandate werden den Parteien propor­tional zu deren Wahlergebnis zugesprochen.

Da keine Partei über die absolute Mehrheit (19) im Parlament verfügt, sind bei den Sachgeschäften Koalitionen und Kompro­misse nötig, um die notwendige Mehrheit zu erlangen. Nicht zuletzt deshalb schliessen sich die einzelnen Par­teien zu Fraktionen zusammen. Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Parlamentsmitglieder, die der gleichen Partei angehören, bilden in der Regel eine Fraktion. Die Vertreterinnen und Vertreter zweier oder mehrerer Listen können eine gemeinsame Fraktion begründen. Derzeit sind im Legisla­tivorgan acht Parteien vertreten; diese haben sich in sieben Fraktionen organisiert.

Bei der Bestellung der Geschäftsleitung und der Kommissionen ist anzustreben, die Fraktionen gemäss ihrer Stärke zu berücksichtigen.

Fraktionen des Stadtparlamentes

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 23

 

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Die Geschäftlseitung des Stadtparlamentes besteht aus dem Präsidium, zwei Vizepräsidien, dem Parlamentssekretären oder dessen Stellvertretung und drei Stimmenzählenden.

Bei der Bestellung der Geschäftsleitung ist im Abgleich mit der Besetzung der ständigen Kommissionen anzustreben, die Fraktionen gemäss ihrer Stärke und Vertretung in den weiteren Gremien angemessen zu berücksichtigen.

Die Geschäftsleitung organisiert den Parlamentsbetrieb und trifft dazu die notwendigen Anordnungen, Entscheide und Massnahmen, um die parlamentarischen Prozesse zur Geschäftsführung sicherzustellen.

Der Geschäftsleitung des Stadtparlamentes...

  • organisiert den Parlamentsbetrieb; sie trifft dazu die notwendigen Anordnungen, Entscheide und Massnahmen, um den Parlamentsbetrieb sicherzustellen;
  • vertritt das Parlament nach aussen;
  • weist die Vorlagen des Stadtrates abschliessend den Kommissionen zur Behandlung und Antragstellung zu und kann ihnen administrative Weisungen erteilen sowie Fristen setzen; die Geschäftsleitung kann diese Aufgabe dem Parlamentspräsidenten bzw. der Parlamentspräsidentin oder auch der Parlamentssekretärin bzw. dem Parlamentssekretären delegieren;
  • kann neben der Kommission, die für die Vorlage zuständig ist, weitere Kommissionen beauftragen, einen Mitbericht über den in ihrer Zuständigkeit liegenden sachlichen Teil der Vorlage zu verfassen;
  • kann zu allen Beratungsgegenständen Anträge stellen und alle Anträge an das Parlament formell bereinigen;
  • ist zuständig für die Redaktion der Beschlüsse und Erlasse des Parlamentes;
  • ist berechtigt, unrichtige Berichterstattungen der Medien bei ebendiesen anzuzeigen und die korrekte Wiedergabe zu verlangen;
  • verfasst auf Beschluss des Parlamentes ausnahmsweise den vollständigen Beleuchtenden Bericht zu Geschäften, die den Stimmberechtigten zum Urnenentscheid unterbreitet werden;
  • genehmigt auf Beschluss des Parlamentes den durch den Stadtrat verfassten Beleuchtenden Bericht zu Geschäften, die den Stimmberechtigten zum Urnenentscheid unterbreitet werden;
  • nimmt Stellung zu Petitionen, die an das Parlament gerichtet sind; sie kann Petitionen an die sachlich zuständige Kommission weiterleiten und diese mit der direkten Beantwortung beauftragen. Die Geschäftsleitung informiert die Parlamentsmitglieder über die Antwort;
  • ist befugt, dem Parlament Anträge zu Geschäften im eigenen Wirkungsbereich vorzulegen; darunter fallen insbesondere Anträge zur Geschäftsordnung, Anträge zu Grundlagen für die Entschädigungen der Parlamentsmitglieder (Verordnung über die Entschädigung der Behörden) sowie Anträge zur Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) oder von zeitlich befristeten Kommissionen (Spezialkommission). Dem Stadtrat ist vor der Überweisung des Geschäftes an das Parlament die Möglichkeit einzuräumen, sich dazu zu äussern;
  • entscheidet über die formelle und materielle Gültigkeit von parlamentarischen Vorstössen; der Erstunterzeichnende kann innert 14 Tagen seit Eröffnung eines entsprechenden Entscheides eine Neubeurteilung desselben durch das Parlament verlangen. Dieses entscheidet endgültig;
  • kann parlamentarische Vorstösse wegen weitschweifiger Begründungen oder verletzender oder diskriminierender Ausführungen oder Titel zur Verbesserung zurückweisen;
  • entscheidet über Anträge des Stadtrates zur Erstreckung der Berichterstattungs- bzw. Beantwortungsfristen von parlamentarischen Vorstössen bzw. erstreckt die Behandlungsfristen der Kommissionen bei parlamentarischen Initiativen und Geschäften;
  • erstellt das Budget des Parlamentes;
  • ist zuständig für die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben, sofern nicht die Parlamentsssekretärin oder der Parlamentssekretär zuständig ist;
  • orientiert die Parlamentsmitglieder und die betroffenen Behörden über Beschlüsse von allgemeinem Interesse;
  • stellt das Zustandekommen eines Parlamentsreferendums (Erreichung des Quorums) und einer Einzelinitiative (Unterzeichnung durch mindestens einen Stimmberechtigten) fest;
  • entscheidet über die Sitzordnung im Parlament;
  • legt den Sitzungsplan des Parlamentes und der Kommissionen fest; der Parlamentsdienst koordiniert dabei die Termine mit der übrigen übergeordneten Terminplanung;
  • verfasst die Vernehmlassung in Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse des Parlamentes, wenn der angefochtene Beschluss wesentlich vom Antrag des Stadtrates abweicht und dieser sich gegen die Änderung ausgesprochen hat. Sie kann diese Aufgabe dem Stadtrat übertragen bzw. die Verwaltung beiziehen, wenn der Beschluss des Parlamentes dem Antrag des Stadtrates im Wesentlichen entspricht.
  • kann Ordnungsbussen gegen Mitglieder des Stadtparlamentes aussprechen, sofern sie den Sitzungen wiederholt unentschuldigt fernbleiben oder wiederholt den parlamentarischen Anstand verletzen. Die Höhe der Busse richtet sich nach dem Ansatz des Sitzungsgeldes für eine Sitzung gemäss Entschädigungsverordnung;
  • ist zuständig für alle übrigen Aufgaben, die nicht dem Parlament oder einem anderen Organ des Parlamentes übertragen sind.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 4
 

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Die Geschäftsordnung des Stadtparlamentes bildet die Grundlage für die Tätigkeit des Legislativorganes. Sie enthält alle wichtigen Bestimmungen für den Geschäftsgang und die Durchführung der Sitzungen. Sie wurde letztmals auf das Jahr 2022 einer Totalrevision unterzogen.

Geschäftsordnung des Stadtparlamentes

 

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Um die Ansammlung zu grosser Machtgefälle zu verhindern, bestehen über sämtliche Institutionsebenen (Bund. Kanton, Gemeinde) drei unabhängige Staatsgewalten: Legislative, Exekutive und Judikative.

Auf kommunalere Ebene ist in der Stadt Illnau-Effretikon das Legislativorgan das Stadtparlament, die Exekutive der Stadtrat, und die Judikative die Friedensrichterin.

 

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Entgegen den Bestimmungen auf kantonaler oder Bundesebene wird den Mitgliedern des Stadtparlamentes keine Immunität gewährt.

 

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Die Initiative - sie ist ein Mittel im schweizerischen demokratischen System, das den Stimmberechtigten ermöglicht, aktiv in das Politgeschehen einzugreifen.

 

VOLKS- BZW. EINZELINITIATIVEN

Sie kann durch die Stimmberechtigten auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene ergriffen werden. Mit dem Instrument der Volksinitiative entscheidet der Souverän über die Aufnahme einer neuen Bestimmung in die Verfassung oder das Gesetz.

Im Folgenden wird die Initiative auf kommunaler Ebene beleuchtet. Informationen zu Initiativen auf kantonaler oder Bundes-Ebene finden Sie auf deren  jeweiligen Plattformen.

Es wird zwischen zwei Typenpaaren unterschieden:

Volksinitiative und Einzelinitiative - sie können im ausgearbeiteten Entwurf oder in der Form der allgemeinen Anregung abgefasst werden. Initiativen müssen ihrem Gegenstand nach dem obligatorischen bzw. dem fakultativem Referendum unterstehen.

Damit eine Volksinitiative zu Stande kommt, ist in der Stadt Illnau-Effretikon eine Unterstützung von 400 Stimmberechtigten erforderlich. Der Gegenstand muss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen. vgl. auch Art. 13 Abs. 1 GO.

Eine einzelne oder mehrere stimmberechtigte Personen können eine Einzelinitiative einreichen. Sie muss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen. Zur vorläufigen Unterstützung ist bei Einzelinitiativen in der Stadt Illnau-Effretikon die Zustimmung von zwölf Mitgliedern des Stadtparlamentes erforderlich. vgl. auch Art. 13 Abs. 2 und 3 GO.

Hilfsmittel und weitere Informationen zum Vorgehen stellt Ihnen auch das Gemeindeamt des Kantons Zürich zur Verfügung. Fragen beantworte Ihnen gerne auch die Abteilung Präsidiales.

 

PARLAMENTARISCHE INITIATIVE

Ein weiteres Instrument stellt die Parlamentarische Initiative dar; deren Ergriff ist den Mitgliedern des Stadtparlamentes vorbehalten. Die Parlamentarische Initiative verfügt über Parallelen mit dem Instrument der Motion. Die Regelungen zum Inhalt und zum Gegenstand sind dazu gleich gelagert. Das aufgegriffene Ansinnen muss demnach in die Kompetenz der Stimmberechtigten oder des Stadtparlamentes fallen. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass bei der parlamentarischen Initiative das Parlament selbst an Stelle des Stadtrates zur Ausarbeitung einer Vorlage verpflichtet wird.

Die Bearbeitung bzw. Vorbereitung des Geschäftes findet durch eine der ständigen Kommissionen statt; der Stadtrat erhält Gelegenheit zum Antrag und Bericht der Kommission Stellung zu nehmen. Das Parlament entscheidet danach über die Initiative und die Anträge der Kommission. Die parlamentarische Initiative ist in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs einzureichen.

 

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Die Interfraktionelle Konferenz (IFK) ist der Zusammenschluss aller Präsidien der Fraktionen.

An deren Sitzungen nehmen die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen des Parlamentes teil. Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Parlamentes und die Parlamentssekretärin bzw. der Parlamentssekretär wohnen den Beratungen der Interfraktionellen Konferenz mit beratender Stimme bei.

Die Interfraktionelle Konferenz bereitet insbesondere die durch das Stadtparlament zu treffenden Wahlen vor. Ferner erarbeitet sie in Absprache mit der Geschäftsleitung den Sitzplan nach Erneuerungswahlen. Die Interfraktionelle Konferenz konstituiert sich selbst.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 24
 

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Die Interpellation, ein parlamentarischer Vorstoss, dient der Informationsbeschaffung und verfügt über nachfragenden Charakter.

Damit können die Parlamentsmitglieder vom Stadtrat Auskunft über ein beliebiges Geschäft oder zu einem Thema der städtischen Verwaltung verlangen. Die Urheberin bzw. der Urheber bestimmt, ob der Stadtrat innert vier Monate ab Eingang des Vorstosses schriftlich oder an der nächstmöglichen Sitzung  mündlich antworten soll. Eine Begründung im Parlamentsplenum findet im Gegensatz zum früheren, einstigen Vorgehen nun nicht mehr statt.

Den Inter­pellantinnen bzw. den Interpellanten steht es zu, die Antwort des Stadtrates im Rahmen einer Schlusserklärung mündlich zu kommentieren. Das Plenum fasst bei dieser Art von Vorstoss aber keine Beschlüsse. 

Eine Interpellation kann unter Umständen auch dazu dienen, ein Thema zu lancieren, bevor allenfalls zum nächst stärkeren Vorstoss gegriffen wird.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 44

 

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ALLGEMEINES

Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) und die Geschäftsprüfungskommission (GPK) sind die zwei ständigen Kommissionen des Parlamentes. 

Ihnen ist die Aufgabe übertragen, die durch die Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte vorzuberaten und dem Stadtparlament – dem Plenum – Antrag zu stellen. Hierbei verfügen die vorberatenden Gremien über keine abschliessenden Kompetenzen. In der Regel wird – dringende Fälle vorbehalten – jedes Geschäft durch die Rechnungs- oder durch die Geschäftsprüfungskommission (bei Bedarf durch eine einzusetzende Spezialkommission) vorberaten.

Sowohl Rechnungs- als auch Geschäftsprüfungskommission verfassen zu Handen des Stadtparlamentes einen Bericht (früher auch «Abschied»), der die für die Entscheidungsfindung wesentlichen Argumente sowie einen Antrag (bzw. eine Abstimmungsempfehlung) enthält.

Wenn sich die Mitglieder der Kommissionen bei der Beratung von Vorlagen nicht für einen einheitlichen Antrag entscheiden, ist es ihnen unbenommen, neben dem Mehrheits- auch einen Minderheitsantrag zu formulieren. Für eine Kommissionsminderheit genügt ein Mitglied. 

Die Empfehlungen der Kommissionen sind für das Gesamparlament nicht bindend.

Die Amtsdauer der Mitglieder in den ständigen Kommissionen deckt sich mit der Amtsdauer des Gesamgremiums. Die Fraktionen sind ihrer Stärke entsprechend in diese Gremien delegiert bzw. gewählt.

Kommissionssitzungen und -protokolle sind im Gegensatz zu den Plenarverhandlungen des Gesamtparlamentes nicht öffentlich. Die Kommissionen tagen einem separaten Sitzungskalender entsprechend.


RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION (RPK)

Die Rechnungsprüfungskommission prüft die ihr zur Vorberatung übertragenen Anträge (in der Regel und in erster Linie Budget, Jahresrechnung, Bauabrechnungen und allenfalls weitere Geschäfte von besonderer finanzieller Tragweite). Die Abklärungen hierzu erstrecken sich auf die finanzielle Zulässigkeit, auf die finanzielle Angemessenheit und die rechnerische Richtigkeit; das Beurteilungsspektrum ist aber nicht nur auf finanzielle Aspekte beschränkt. Bei Parlamentsgemeinden ist die Rechnungsprüfungskommission befugt, auch politische Beurteilungen vorzunehmen.

 

GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMMISSION (GPK)

Die Geschäftsprüfungskommission prüft in erster Linie den Geschäftsbericht des Stadtrates. Der Rechenschaftsbericht erläutert bzw. bildet die Tätigkeit von Behörden und Verwaltung sowie den städtischen Betrieben ab. Im Rahmen dieser Prüftätigkeit führt das Gremium Gespräche mit den Mitgliedern des Stadtrates zur Erläuterung einzelner Themenfelder und zur Klärung sich ergebender Fragen. Der GPK werden daneben aber auch weitere Geschäfte aus einem breiten Sachbereichsfächer (Bauplanung, Rechtserlasse, usw.) zur Vorberatung unterbreitet, wobei das Gremium ebenfalls finanzielle Aspekte prüfen kann, den Schwerpunkt indessen aber auf die politische Würdigung, die allgemeine Angemessenheit, auf die Verhältnismässigkeit und weitere Aspekte fokussiert.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 11 bis 22

 

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Nach der Gesamterneuerungswahl versammelt sich das Stadtparlament auf Einladung des Stadtrates zur konstituierenden Sitzung. Der/die Präsident/in des Stadtrates eröffnet und leitet die Sitzung bis nach der Wahl des neuen Präsidiums des Parlamentes (Art. 2 GeschO STAPA). 

In den Zwischenjahren findet die Konstituierung des Stadtparlamentes an der ersten Sitzung des Monats Juli statt. Das abtretende Präsidium eröffnet und leitet die Sitzung bis zur Wahl des neuen Präsidiums (Art. 3 GeschO STAPA).

Die Konstituierung schliesst im Jahr der Gesamterneuerungswahl nebst der Besetzung des Parlamentspräsidiums, der beiden Vizepräsidien, der drei Stimmenzählenden, des Parlamentssekretären (inkl. Stellvertretung), der Parlamentsweibelin (inkl. Stellvertretung) auch die Bestellung der jeweils neun Mandate in der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission ein. In den Zwischenjahren werden jeweils lediglich die Positionen der Geschäftsleitung neu ernannt (Präsidium, 1. und 2. Vizepräsidium, drei Stimmenzählende).

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 2 und 3

 

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Die ständigen Kommissionen (Rechnungsprüfungskommission RPK / Geschäftsprüfungskommission GPK) beraten ein Geschäft, über welches das Gesamparlament an einer Sitzung zu beschliessen hat, vor. Sie verfassen zu Handen des Stadtparlamentes einen Bericht (Kommissionsbericht, früher auch «Abschied» genannt), der die für die Entscheidungsfindung wesentlichen Argumente sowie einen Antrag enthält (Art. 63 GeschO STAPA).

Wenn sich die Kommissionen bei der Beratung von Vorlagen nicht für einen einheitlichen Antrag entscheiden, kann neben dem Mehrheits- auch ein Minderheitsantrag formuliert werden.

Für eine Kommissionsminderheit genügt ein Mitglied.

(Art. 16 GeschO STAPA)

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 16 und 63

 

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Das Stadtparlament Illnau-Effretikon nimmt seine Aufgabe als Milizparlament wahr. Die Parlamentarierinnen und Parlamentarier üben ihr politisches Mandat (im Parlamentsplenum und der allfälligen Kommmissionsarbeit) neben ihrer beruflichen Tätigkeit aus.

 

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Dieses parlamentarische Instrument ist das griffigste Mittel der Parlamentarierinnen und Parlamentarier und verpflichtet den Stadtrat, dem Stadtparlament einen Ent­wurf für einen Beschluss vorzulegen, der in die Zustän­digkeit des Legislativorgans oder der Stimmberechtigten fällt.

Das Instrument der Motion stellt höhere Anforderungen an Form und Inhalt, damit die Zulässigkeit (Motionswürdigkeit) des formulierten Ansinnens bescheinigt werden kann. Die im Vergleich zu den anderen Vorstossarten strengeren Kriterien sind mit jenen Schranken vergleichbar, die es auch bei der Einreichung von Initiativen zu beachten gilt.

Die Mehrheit der Mitglieder des Stadtparlamentes entscheidet, ob eine Motion dem Stadtrat zur Umsetzung überwiesen wird. Der Stadtrat ist gehalten, den formulierten Inhalt binnen eines Jahres umzusetzen. Ist dies nicht möglich, hat er dies zu be­gründen und bei der Geschäftsleitung eine Fristverlängerung zu bean­tragen.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 36 ff.

 

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Bei umfangreichen Geschäften wird zuerst über Eintreten oder Nichteintreten beschlossen. Tritt das Stadtparlament auf ein Geschäft nicht ein, so wird dieses nicht behandelt und gilt als erledigt. Die Detailberatung entfällt in der Folge.(vgl. auch Eintretensdebatte).

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 64

 

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Die Verhandlungen und das Protokoll des Stadtparlamentes sind öffentlich. Die Geschäftsunterlagen und Beschlüsse werden soweit möglich öffentlich bekannt gemacht.

Während der Corona-Pandemie werden die Sitzungen des Stadtparlamentes auch in einem Live-Stream ins Internet übertragen.

Aus wichtigen Gründen kann durch Beschluss des Gesamtparlamentes die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausgeschlossen werden.

Die Einladung zur Sitzung des Stadtparlamentes mit inkludierter Traktandenliste wird nebst der Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Stadt Illnau-Effretikon, Regio, auf der Internetpräsenz aufgeschalten. Die Sitzungen finden im Stadthaussaal in Effretikon statt.

 

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Ordnungsanträge wirken sich auf das Sitzungsverfahren aus. Jedes Parlamentsmitglied kann zu jeder Zeit während der Parlamentssitzung einen Ordnungsantrag stellen. Diese Anträge sind sofort zu behandeln: Die Beratung in der Hauptsache wird bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen. Wenn das Parlament nichts anderes beschliesst, erhält zu einem Ordnungsantrag für jede Fraktion ein Parlamentsmitglied das Wort. Ordnungsanträge sind unter anderem:

  • Antrag auf Abbruch der Sitzung
  • Antrag auf Abbruch der Beratungen oder zur Durchführung einer Beratungspause
  • Antrag auf Änderung der Traktandenliste
  • Antrag auf Wortentzug
  • Rückkommensantrag (vor der Schlussabstimmung kann jedes Parlamentsmitglied beantragen, auf einzelne, bestimmt zu bezeichnende Artikel oder Abschnitte eines Erlasses zurückzukommen)
     

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 69

 

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Den Parlamentsmitgliedern stehen mehrere Instrumente zur Verfügung, die u.a. dazu dienen, die Oberaufsicht über die Exekutive und deren Verwaltung auszuüben oder diese zu einer bestimmten Tä­tigkeit anzuregen (Art. 33 ff. GeschO STAPA).

Folgende Mittel zur «direkten Mitwirkung» stehen den Parlamentarierinnen und Parlamentariern zur Verfügung: 

Motion, Art. 36 ff GeschO STAPA
Beschlussantrag, Ar.t 39 ff GeschO STAPA
Postulat, Art. 41 ff GeschO STAPA
Interpellation, Art. 44 GeschO STAPA
Anfrage, Art. 45 GeschO STAPA

Fragestunde, Art. 46 GeschO STAPA
Parlamentarische Initiative, Art. 47 GeschO STAPA

vgl. auch einzelne Stichworte

 

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Eine parlamentarische Untersuchungskommission, gemeinhin auch als PUK bekannt, kann beispielsweise auf Bundesebene als besonderes Untersuchungsgremium zur Beleuchtung und Überprüfung von Vorgängen der Exekutive und der Verwaltung im Zusammenhang mit der Geschäftsbearbeitung eines Gegenstandes von besonderer Tragweite eingesetzt werden. Sie verfügt über weitreichende Kompetenzen, Einsichts- und Befragungsrechte.

Seit Inkrafttreten der neuen Geschäftsordnung des Stadtparlamentes 2022 ist die Einsetzung einer solchen PUK auch in Illnau-Effretikon möglich.

Alle Mitglieder, die vorberatenden Kommissionen oder die Geschäftsleitung können zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite einen Antrag zur Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung von weiteren Beurteilungsgrundlagen einreichen.

Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Stadtrates durch einen Parlamentsbeschluss, der den Auftrag an die Untersuchungskommission festlegt und die Mitglieder sowie das Kommissionspräsidium bezeichnet sowie einen Kredit freigibt. Der Beschluss kommt zu Stande, wenn die Mehrheit aller Mitglieder des Stadtparlamentes dem Antrag auf Einsetzung einer PUK zustimmt. Die Untersuchungskommission bestimmt ein Sekretariat.

Die Untersuchungskommission bestimmt die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.

Für die Ermittlung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit die vorliegenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Art. 292 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.

Weitere Informationen finden Sie in Art. 15 GeschO STAPA.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 15

 

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Der Parlamentsdienst zeichnet gemeinsam mit der Geschäftsleitung des Stadtparlamentes für die Erledigung der organisatorischen und administrativen Belange des Parlamentes verantwortlich. Der Parlamentsdienst ist der Abteilung Präsidiales angegliedert.

Der Parlamentssekretär besorgt die Protokollführung des Gesamtparlamentes und stellt die korrekte Ausfertigung und Publikation der Beschlüsse sicher. Zudem berät er die Geschäftsleitung, das Parlament und dessen Kommissionen in rechtlichen Fragen, während er ebenso als Drehscheibe zwischen dem Parlament und den vorberatenden Kommissionen wie auch als Schnittstelle zur Stadtverwaltung fungiert. Der Parlamentsdienst sorgt für die Koordination der Geschäfte zwischen Exekutive (dem Stadtrat) und dem Legislativorgan.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 9 ff.

 

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Der Präsident oder die Präsidentin (Präsidium) leitet den Geschäftsgang und die Verhandlungen des Stadtparlamentes. Das Präsidium sorgt für die genaue Befolgung der Geschäftsordnung, für die Einhaltung des parlamentarischen Anstandes und für die Ordnung im Parlamentssaal. Es leitet und überwacht die Tätigkeit der Stimmenzählenden. Ferner nimmt der Präsident oder die Präsidentin repräsentative Verpflichtungen wahr und vertritt dabei das Parlament in der Öffentlichkeit. Der oder die Vorsitzende wird in seinen Aufgaben durch zwei Vizepräsidien und den Parlamentssekretären unterstützt.

Das Präsidium wird jährlich an der konstituierenden Sitzung im Juli neu gewählt.

Der Volksmund bezeichnet übrigens die Parlamentspräsidentin oder den Parlamentspräsidenten gelegentlich mit dem Begriff des bzw. der «höchsten» Illnau-Effretiker/in. Da das Parlament als Legislative - und somit als gesetzgebende Gewalt - im allgemeinen Staatsverständnis höher eingeordnet wird als das Exekutivgremium des Stadtrates, spricht man gelegentlich vom höchsten oder der höchsten Einwohnerin der Stadt. Klingt etwas abgehoben; das Amt ist aber doch eher weniger bekannt – und die Konfusion ist umso grösser, da in «normalen» Gemeinden in der Regel nur «ein» Gemeindepräsident «herrscht». 

Das Stadtparlament blickt auf eine über 40-jährige Geschichte zurück. Bekanntlich hielt die parlamentarische Organisationsstruktur 1974 Einzug. Bis 2021 war das Parlament mit dem Begriff «Grosser Gemeinderat» bezeichnet; die Geschäftsleitung hiess zuvor «Büro des Grossen Gemeinderates». Die nachstehende Übersicht zeigt dabei, wer das Parlament bereits präsidiert hat:

Übersicht Parlamentspräsidien seit 1974
Übersicht Zusammensetzung der Geschäftsleitung seit 1974

Wer das Parlament im aktuellen Amtsjahr präsidiert, erfahren Sie hier.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 8

 

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Das Stadtparlament versammelt sich in der Regel jeweils an einem Donnerstagabend im Monat im Stadthaussaal in Effretikon zur Plenarsitzung.

Die ständigen Kommissionen tagen jeweils nach einem separaten Sitzungskalender. Die Sitzungen des Stadtparlamentes sind öffentlich, während das Publikum bei den Verhandlungen der Kommissionen ausgeschlossen ist.

Während der Corona-Pandemie werden die Plenarsitzungen des Gesamtparlamentes jeweils in einem Live-Stream ins Internet übertragen.

Zu den Sitzungsdaten des Stadtparlamentes

 

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Der Weibeldienst steht dem Parlament für betriebliche Belange zur Verfügung. Er bereitet den Saal für die Sitzungen des Stadtparlamentes vor und unterstützt die Mitglieder des Parlamentes während der Sitzung durch Bedienung der technischen Hilfsmittel und Erledigung weiterer Aufgaben (Führen der Anwesenheitsliste, Austeilung und Entgegennahme der Wahlzettel, Einblenden von Präsentationen usw.).

 

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Der Parlamentsdienst führt eine Pendenzenliste über sämtliche Geschäfte, die durch das Stadtparlament bzw. durch den Stadtrat zu beraten sind. Die Pendenzenliste gibt ebenso die zu Grunde liegenden Bearbeitungsfristen wieder.

Zur Pendenzenliste des Stadtparlamentes

 

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Parlamentarierinnen und Parlamentarier können sich im Rahmen von persönlichen oder Fraktionserklärungen zu einer Thematik äussern, die nicht Teil der ordentlichen Traktandenliste ist. Der Gegenstand bzw. Inhalt der Wortmeldung sollte sich dennoch weitgehend mit einem politischen Geschäft auseinandersetzen.

Persönliche Erklärungen oder Fraktionserklärungen sind dem Parlamentspräsidium vor Sitzungsbeginn anzumelden und dem Parlament im Anschluss an die Mitteilungen bekannt zu geben. Sie sind auf drei Minuten beschränkt -> siehe Redezeiten.

Wer durch persönliche Erklärungen oder Fraktionserklärungen direkt angesprochen oder einbezogen wird, darf eine kurze Replik halten.

 

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Das Petitionsrecht ermöglicht, schriftlich ein Anliegen an eine zuständige Behörde zu richten. Gegenstand der Eingabe kann jede staatliche Tätigkeit sein. Die Behörden sind zwar verpflichtet, vom Anliegen Kenntnis zu nehmen, nicht aber, es zu behandeln.

 

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Mit der Einreichung dieses parlamentarischen Instrumentes können die MItglieder des Parlamentes den Stadtrat einladen, zu prüfen, ob er eine Massnahme oder einen Beschluss in seiner eigenen Kompetenz treffen soll.

Ob ein Postulat an den Stadtrat zur Bearbeitung überwiesen wird, entscheidet die Mehr­heit des Parlamentes. Bei einer Überweisung bleibt dem Stadt­rat ein Jahr Zeit, eine Antwort und damit die Abschrei­bung des Postulates zu unterbreiten. Die Geschäftsleitung kann diese Frist erstrecken, wenn der Stadtrat darum ersucht.

Das Stadtparlament kann die Erledigung eines Postulates mit entsprechendem Beschluss auch verzögern bzw. ablehnen, sofern es sich mit der (vorgeschlagenen) Lösung des Stadtrates nicht einverstanden erklärt.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 41 bis 43

 

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Der Parlamentssekretär verfasst das Protokoll über die Parlamentsverhandlungen. Es umfasst die Voten der Parlamentsmitglieder und hält die Beschlüsse des Plenums fest. Die Sitzungsprotokolle des Gesamtparlamentes sind öffentlich und werden online publiziert, nachdem die Geschäftsleitung die jeweiligen Protokolle genehmigt hat.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 21
 

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Die Verhandlungen des Stadtparlamentes werden in der Regel in Mundart geführt.

Damit die Sitzungsdauer nicht allzu sehr strapaziert wird, sieht die Geschäftsordnung für die Länge der Voten der Parlamentarierinnen und Parlamentarier bestimmte Redezeiten vor:

Kommissionssprecher/innen zur Erläuterung
der Kommissionserhebungen / Berichterstattung
(Mehr- und Minderheit je)
10 Minuten 
Mitglieder des Stadtrates zur Präsentation von
stadträtlichen Vorlagen / Anträgen
15 Minuten
Erstunterzeichnende von parlamentarischen
Vorstössen
15 Minuten
alle übrigen Diskussionsredner 5 Minuten
Begründungen von Ordnungsanträgen 3 Minuten
persönliche Erklärungen (zu Beginn der Sitzung) 3 Minuten


Die Einräumung einer längeren Redezeit bedarf der Einwilligung des Parlamentes. Anderseits kann das Parlament bei langen Debatten die Redezeiten kürzen.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 70

 

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Das Referendum ermöglicht den Stimmberechtigten über Beschlüsse des Stadtparlamentes an der Urne endgültig zu entscheiden.

Dabei wird zwischen dem fakultativen und dem obligatorischen Referendum unterschieden.

 

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Folgende Geschäfte des Stadtparlamentes können der Gemeindeabstimmung nicht unterstellt werden:

  • Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses,
  • Genehmigung der Rechnungen,
  • Wahlen im Sadtparlament,
  • Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen,
  • andere in der Gemeindeordnung bezeichnete Geschäfte.
  • Genehmigung des Geschäftsberichts,
  • ablehnende Beschlüsse des Parlaments, ausgenommen abgelehnte Volksinitiativen,
  • Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlamentarischer Vorstösse.

(§ 10 Gemeindegesetz; GG, LS 131.1)
 

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Die Stimmberechtigten entscheiden auf Verlangen an der Urne über Beschlüsse des Stadtparlamentes (die es sonst in eigener Kompetenz fassen kann). Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht oder die Gemeindeordnung von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.

Eine Urnenabstimmung können verlangen:

  • 300 Stimmberechtigte innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum),
  • ein Drittel der Mitglieder des Stadtparlamentes innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum).

(Art. 16 GO)
 

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Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:

  1. Teil- und Totalrevisionen der Gemeindeordnung,
  2. Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung,
  3. Verträge über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden,
  4. Verträge über die Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts,
  5. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge, wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben durch die Stimmberechtigten zu bewilligen sind,
  6. Verträge über Gebietsänderungen von erheblicher Bedeutung,
  7. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 3‘000‘000.- für einen bestimmten Zweck und von neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als

 

(Art. 14 GO)

Ist das Parlament auf ein Geschäft eingetreten, kann es das Geschäft ganz oder teilweise an den Stadtrat, an eine parlamentarische Kommission oder an die Geschäftsleitung zur Überprüfung oder Änderung zurückweisen.

Anträge auf Rückweisung führen aus oder werden durch Hinweise begleitet, welche Inhalte und Aspekte überprüft, geändert oder ergänzt werden sollen.

Der Stadtrat, die parlamentarische Kommission oder die Geschäftsleitung ist verpflichtet, dem Parlament innert 12 Monaten vom Zeitpunkt der Rückweisung einen Bericht zur Kenntnis zu bringen oder eine geänderte Vorlage zu unterbreiten. Die Geschäftsleitung kann die Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 65

 

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Der Stadtrat muss alle Geschäfte, die er nicht in eigener Kompetenz beschliessen kann, dem Stadtparlament zur Beschlussfassung vorlegen.

Die Kompetenzordnung richtet sich an den in der Gemeindeordnung definierten Bestimmungen aus; in die Kompetenz des Parlamentes fallen so etwa der Erlass bestimmter Verordnungen oder Geschäfte, welche die finanziellen Ausgabenkompetenzen des Stadt­rates übersteigen. 

Die Geschäftsleitung des Stadtparlamentes weist diese Vor­lagen einer vorberatenden Kommission zu. Dies ist ei­nerseits die Geschäftsprüfungs- und anderseits die Rechnungsprüfungskommission (GPK und RPK) mit je 9 Mitgliedern. 

Eine Kommission, die solche Vorlagen berät, fasst ihre Erkenntnisse und Erhebungen in einem Bericht (früher auch «Abschied») fest und stellt dem Gesamtparlament einen Antrag. Das Geschäft erlangt Behandlungsreife und kann durch das Parlamentsplenum beraten werden. 

Eine Übersicht über sämtliche Geschäfte seit Bestehen des Parlamentes ist unter nachstehendem Link einsehbar. Sollte Sie ein Geschäft näher interessieren, stellt Ihnen die Abteilung Präsidiales, Parlamentsdienst, gerne weitere Informationen oder Aktenbestandteile zur Verfügung.

Geschäftsverzeichnis 1974-2014

 

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Ist bei der Behandlung einer Vorlage über einzelne Abschnitte oder Artikel abgestimmt worden, ist zuletzt noch über die durch die vorangegangenen Abstimmungen gewonnene Fassung eine Schlussabstimmung vorzunehmen.

Für Schlussabstimmungen über Vorlagen, die dem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterstehen, ist in der Regel die dezidierte Auszählung der Stimmen anzuordnen.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 77

 

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Spezialkommissionen werden auf Antrag der Geschäfstsleitung durch das Stadtparlament zu einem bestimmten Zweck geschaffen und nach Abschluss ihrer Arbeit wieder aufgehoben. Das Stadtparlament wählt die Mitglieder und das Präsidium dieser Kommission (Art. 90 Abs. 2 GeschO GGR).

Eine Spezialkommission kann beispielsweise zur Überarbeitung der parlamentarischen Geschäftsordnung oder für bestimmte andere Zwecke und Aufträge einberufen werden.

Verweis auf Geschäftsordnung des Stadtparlamentes (GeschO STAPA; IE 100.02.01):
Art. 14

 

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Das Stadtparlament bildet das Legislativorgan der Stadt Illnau-Effretikon. Es übt die durch die Gesetzgebung der Gemeindeversammlung zugewiesenen Befugnisse aus, soweit sie diese durch die Gemeindeordnung nicht der Urnenabstimmung unterstellt oder einer anderen städtischen Behörde übertragen sind.

Das Stadtparlament Illnau-Effretikon besteht aus 36 Mitgliedern. Diese 36 Personen vertreten die Interessen der Stimmberechtigten, wo in Gemeinden mit üblicher Organisationsform das Volk an Gemeindeversammlungen direkt Einfluss nehmen kann.

Die Wahl dieser Repräsentantinnen und Repräsentaten erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte im Proporzwahlverfahren und anhand von «Listen» bzw. Parteien. Eine Amtsdauer umfasst jeweils vier Jahre, wobei die laufende Legislatur im Jahre 2022 startete und 2026 enden wird. 

Ab Einführung der parlamentarischen Organisationsstrukturen im Jahr 1974 nannte sich das Legislativorgan «Grosser Gemeinderat» (kurz «GGR»), oft auch nur mit «Gemeinderat» abgekürzt. Seit 2022 ist es mit «Stadtparlament» bezeichnet.

Der frühere Begriff «Grosser Gemeinderat» mutete im Laufe der Zeit etwas veraltet an. Zudem sprach der Volksmund gelegentlich auch vom Gemeinderat, was eine Verwechslungsgefahr mit Gemeinden, die mit Gemeindeversammlung organisiert sind, schuff. Dort heisst das Exekutivorgan ebenso «Gemeinderat» - meint aber eigentlich genau das Gegenstück dazu.

Die Umbezeichnung ergab sich gestützt auf eine Totalrevision der Gemeindeordnung.

Mehr zur Arbeitsweise, zu den Sitzungen, zu den Geschäften, zur Organisation, den Mitgliedern und den parlamentarischen Instrumenten finden Sie hier.

 

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Die Traktanden – die zu behandelnden Geschäfte – werden vor der Sitzung des Stadtparlamentes zusammen mit der Einladung zur Sitzung im amtlichen Publikationsorgan «Regio» publiziert.

Die Traktandenliste wird durch den Parlamentspräsidenten erlassen. In der Regel umfasst sie sämtliche behandlungsreifen Geschäfte.

Die Trakandenliste wird auch online publiziert und mit einem Newsletter verbreitet.

Zu den Sitzungen
 

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Die Verhandlungen des Grossen Gemeinderates werden in der Regel in Mundart geführt.

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Art. 70

 

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Den Parlamentsmitgliedern stehen mehrere Instrumente zur Verfügung, die u.a. dazu dienen, die Oberaufsicht über die Exekutive und deren Verwaltung auszuüben oder diese zu einer bestimmten Tä­tigkeit anzuregen (Art. 33 ff. GeschO STAPA).

Folgende Mittel zur «direkten Mitwirkung» stehen den Parlamentarierinnen und Parlamentariern zur Verfügung: 

Motion, Art. 36 ff GeschO STAPA
Beschlussantrag, Ar.t 39 ff GeschO STAPA
Postulat, Art. 41 ff GeschO STAPA
Interpellation, Art. 44 GeschO STAPA
Anfrage, Art. 45 GeschO STAPA

Fragestunde, Art. 46 GeschO STAPA
Parlamentarische Initiative, Art. 47 GeschO STAPA

vgl. auch einzelne Stichworte

 

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Der Zweckverband ist die wichtigste Form der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Gemeinden. Zweckverbände erfüllen unterschiedlichste Aufgaben wie etwa die Abwasserreinigung, Kehrichtverwertung, Spitalorganisation, die Feuerwehr, oder die Regionalplanung. Die beteiligten Gemeinden (Verbandsgemeinden) können so Leistungen gemeinsam erbringen, die sonst jede Gemeinde für sich anbieten müsste. Zudem bietet dies wirtschaftliche Vorteile.

Juristisch gesehen ist ein Zweckverband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenen Organen. Er kann also Aufgaben in eigenem Namen und eigener Verantwortung wahrnehmen.

Per 1.1.2020 gibt es im Kanton Zürich 156 Zweckverbände (bei fünf handelt es sich um ausserkantonale Zweckverbände, bei denen Zürcher Gemeinden Mitglied sind).

Für jeden Zweckverband muss in Statuten geregelt werden, wie er organisiert ist und welche Aufgaben ihm übertragen werden. Die Statuten gehen den Gemeindeordnungen vor. Ein Zweckverband führt ausserdem einen eigenen Haushalt. Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden stimmen an der Urne über die Statuten des Zweckverbands ab. Auch für diese Körperschaften gelten die Volksrechte in der Gemeinde. Der Zweckverband untersteht der allgemeinden Aufsicht des Bezirksrats, der Direktion der Justiz und des Innern sowie des Regierungsrats.

Man unterscheidet zwischen zwei Formen von Zweckverbänden: Sie können mit oder ohne Delegiertenversammlung organisiert werden.

Die Stadt Illnau-Effretikon ist beispielsweie u.a. Teil des Zweckverbandes KEZO (Kehrichtverwertung Zürcher Oberland), Soziales Bezirk Pfäffikon (SBP) und RWU (Regionalplanung Winterthur und Umgebung).

 

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