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Adressauskünfte

Das kantonale Gesetz über die Information und den Datenschutz IDG legt die gesetzliche Grundlage dafür, wie über Adressauskünfte von und zu Privatpersonen sowie Unternehmen zu verfahren ist.


EINFACHE ADRESSANFRAGE

Liegt eine schriftliche Adressanfrage einer Privatperson oder einer Firma vor, werden folgende Daten bekannt gegeben:

Name, Vorname, Adresse, Datum von Zu- und Wegzug
(§ 18 MERG, § 16 lit. a IDG)

Gebühr: Fr. 10.- (bei persönlicher Anfrage vor Ort im Stadtbüro Fr. 5.-)


ERWEITERTE ADRESSANFRAGE

Liegt einer schriftlichen Adressanfrage ein Interessennachweis bei (Kopien von Kreditkartenanträgen, Darlehensverträge, Verlustscheine usw.) werden weitere Personendaten bekannt gegeben:

Zuzugsort, Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort
(§ 18 MERG, § 16 lit. a und § 17 Abs. 1 IDG)

Mit dem Interessennachweis kann ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Die anfragende Stelle kann nachweisen, dass es sich bei der Person offensichtlich um eine Kundin/einen Kunden handelt und die Personendaten benötigt werden.

Gebühr: Fr. 20.- (bei persönlicher Anfrage vor Ort im Stadtbüro Fr. 10.-)

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