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Schutzraum / Notvorrat

SCHUTZRÄUME FÜR DIE BEVÖLKERUNG

Wo sich Ihr Schutzraum befindet, wird Ihnen automatisch bekannt gegeben, wenn es die sicherheitspolitische Lage erfordert.

Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so haben Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer beim Bau von Wohnhäusern Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und zu unterhalten. Allerdings müssen Schutzräume grundsätzlich nur noch bei grösseren Überbauungen erstellt werden (ab 38 Zimmern bzw. 25 Schutzplätzen). Ausnahmen davon sind in Gemeinden unter 1'000 Einwohnerinnen und Einwohnern möglich. In Gebieten, in denen zu wenig Schutzräume vorhanden sind, haben die Gemeinden (öffentliche) Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und zu unterhalten. Wird beim Hausbau kein Schutzraum erstellt oder ist der Schutzplatzbedarf gedeckt, hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer vor Baubeginn einen Ersatzbeitrag zu entrichten.


AUSRÜSTUNG DER SCHUTZRÄUME

Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten. Die Ausrüstung eines (neuen) Schutzraums beinhaltet Liegestellen und Not-Aborte.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/zivilschutz/schutzbauten.html#-641685279.
 

NOTVORRAT

Wie sich Ihr Notvorrat zusammensetzen sollte, entnehmen Sie der untenstehenden Broschüre des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung BWL.

Zugehörige Objekte