Informationen zum Ablauf
Der Stadtrat hat mit Beschluss-Nr. 2025-36 vom 20. Februar 2025 die Termine und die damit verbundenen Zeitpläne festgelegt.
Der erste Wahlgang findet am Sonntag, 8. März 2026, allfällige zweite Wahlgänge am 14. Juni 2026 statt.
Der detaillierte Beschluss des Stadtrates listet sämtliche relevante Terminfolgen und Abläufe auf. Zu übrigen organisatorischen Aspekten informieren wir Sie in der zweiten Jahreshälfte auf diesen Seiten.
Sie finden hier einen Auszug zu den wichtigsten Informationen:
36 MITGLIEDER
WAHLGANG VOM 08.03.2026
GRUNDLEGENDES
- Die Erneuerungswahlen der 36 Mitglieder des Stadtparlamentes erfolgen in Anwendung von § 42 Abs. 1 GPR nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporzsystem).
- Für das Vorverfahren kommen sinngemäss die Bestimmungen von § 85 ff. GPR zur Wahl der Mitglieder des Kantonsrates zur Anwendung.
- Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die über politischen Wohnsitz in der Stadt Illnau-Effretikon verfügt (§ 23 Abs. 2 GPR).
- Für die einzugebenden Wahlvorschläge können die durch die Abteilung Präsidiales zur Verfügung gestellten Formulare (in physischer und elektronischer Form) verwendet werden, welche vorgedruckte Felder für die nötigen Angaben gemäss § 24 VPR enthalten (Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, eine Berufsbezeichnung, Adresse und Heimatort; zudem Rufname sowie ein Hinweis, ob die vorgeschlagene Person dem Stadtparlament schon bisher angehört hat). Das Formular enthält zu dem die gemäss § 89 Abs. 2 GPR erforderliche schriftliche Erklärung bzw. Bestätigung zur Annahme der Kandidatur.
- Kein Kandidat darf auf mehr als einem Wahlvorschlag genannt sein (§ 89 Abs. 1 GPR). Wer eine Kandidatur auf verschiedenen Wahlvorschlägen angenommen hat, wird auf allen Vorschlägen gestrichen.
- Seit der letzten Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte vom 9. Mai 2022 sind neu Wahlvorschläge von einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung, die in der laufenden Amtsdauer im Parlament vertreten ist, nur noch durch zwei Personen zu unterzeichnen, die als Vertretung des Wahlvorschlages gelten (§ 90 Abs. 1 GPR). D.h. nur noch Wahlvorschläge neu formierter Gruppierungen müssen von 30 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die bisherige Regelung, wonach sämtliche Wahlvorschläge in diesem Umfang von Stimmberechtigten zu bestätigen sind, fällt dahin (§ 90 Abs. 2 GPR).
- In jedem Fall müssen die Wahlvorschläge unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Unterstützungs-Unterschriften können nicht zurückgezogen werden. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.
- Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens 36 wählbare Personen aufgeführt sein. Jede Person darf nur auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens zweimal genannt sein (§ 89 Abs. 1 GPR).
- Geht der Wahlvorschlag von einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung aus, so muss er in dieser Gruppierung in einem demokratischen Verfahren festgelegt werden (§ 56 Abs. 4 GPR).
- Mit der Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte vom 9. Mai 2022 muss den Stimmberechtigten neu auch bei kommunalen Parlamentswahlen eine leere Liste zur Verfügung gestellt werden (§ 95 GPR).
- Die Fristen sind grundsätzlich so anzusetzen, dass die Wahlvorschläge bis spätestens am zehnten Montag vor dem Wahltag (am 69. Tag) bei der Wahlvorsteherschaft eingereicht werden müssen (§ 90 Abs. 2 GPR). Demnach wären Wahlvorschläge bis spätestens Montag, 30. Dezember 2025, 11.45 Uhr, bei der Abteilung Präsidiales einzureichen.
Da der Zeitpunkt mitten in den Jahreswechsel fällt, wird die Stadt die Publikation zur Einladung von Wahlvorschläge entsprechend früher veröffentlichen, die Eingabefrist aber auf Mittwoch, 24. Dezember 2025, 11.45 Uhr, limitieren. Den Parteien und Interessensgruppierungen bleibt so immer noch genügend Zeit, um ihre Listen zusammenzustellen und rechtsgültig einzureichen. - Die Wahlvorschläge können entweder persönlich abgegeben oder durch die Post zugestellt werden. Da im Gesetz über die politischen Rechte eine Grundlage fehlt, Wahlvorschläge digital zu unterzeichnen bzw. zu übermitteln, fällt diese Art der Einreichung ausser Betracht.
Bei postalischer Zustellung müssen die Formulare ebenso bis Mittwoch, 24. Dezember 2025, 11.45 Uhr, übermittelt bzw. eingegangen sein. Der Poststempel ist nicht massgebend. Danach können die Wahlvorschläge – ausser zur Behebung von Mängeln – nicht mehr geändert werden (§ 90 Abs. 4 GPR). - Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden oder die nach Ablauf der zur Behebung von Mängeln angesetzten Frist nicht die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften aufweisen, werden als ungültig erklärt.
- Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht irreführend sein darf und die sich von der Bezeichnung der anderen Vorschläge hinreichend unterscheidet (§ 89 Abs. 3 GPR). Die bereinigten Wahlvorschläge werden «Listen» genannt (§ 92 Abs. 1 GPR).
- Es sind die Bestimmungen zu den Listennummern gemäss § 92 GPR zu beachten. Demnach erhalten gemäss Abs. 1 Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Parlament vertreten sind, die Listennummer in der Reihenfolge ihrer bisherigen Stärke (gemessen an der Zahl der erhaltenen Parteistimmen bei den letzten Wahlen). Bei gleicher Zahl entscheidet die alphabetische Reihenfolge.
Gemäss Abs. 3 wird den übrigen Listen unter Aufsicht des Stadtpräsidenten durch Losentscheid eine Listennummer zugewiesen. Laut Abs. 5 sind die Listennummern den beteiligten Vertretern bis zum achten Freitag vor der Wahl mitzuteilen. Zur Losziehung eingeladen werden die Erstunterzeichnenden von Wahlvorschlägen bzw. die für den Verkehr mit der Wahlvorsteherschaft bevollmächtigten Personen. Eine allfällige Zulosung findet am Mittwoch, 7. Januar 2026, 18.30 Uhr, statt. Die Publikation der Listen erfolgt am Donnerstag, 15. Januar 2026. Die Parteien erhalten zuvor während einer kurzen Frist Gelegenheit, die Druckdaten für die Listen bzw. Publikation zu kontrollieren. - Laut § 93 GPR sind keine Listenverbindungen erlaubt.
FRISTEN-/ABLAUF
(AUSZUG)
06.11.2025
Publikation «Einladung zur Einreichung von Wahlvorschlägen» erscheint / Ansetzung der Frist
Abgabe der Formulare «Wahlvorschläge Stadtparlament»
24.12.2025
Ende der Frist zur Eingabe der Wahlvorschläge;
Prüfung der Wahlvorschläge
Ansetzung einer Frist von 4 Tagen zur Behebung der Mängel der Wahlvorschläge
Wegen Feiertagen:
Die interne Prüfung erfolgt über den Jahreswechsel; bei Mängeln wird mit den Urhebern eine individuelle Lösung gesucht, um Mängel zeitnah und im rechtlichen Rahmen zu korrigieren.
07.01.2026
Allfällige Losziehung und Zuteilung der Listennummern der im Parlament noch nicht vertretenen Parteien
(Mi, 07.01.2025, 18.30 Uhr)
Mitteilung der Listennummern an die Parteien
(unmittelbar nach der Ziehung)
15.01.2026
Publikation Veröffentlichung der Wahllisten erscheint;
bis 8. Freitag vor Wahltag
16.02.2026 - 21.02.2026 Versandprozess Post;
Eintreffen Material bei den Stimmberechtigten
08.03.2026
Wahlsonntag
Juli 2026
Konstituierung des Stadtparlamentes (inkl. seiner Organe) für die Amtsdauer 2026 – 2030 und das 1. Amtsjahr 2026/2027
7 MITGLIEDER (INKL. PRÄSIDIUM)
1. WAHLGANG, 08.03.2026
GRUNDLEGENDES
- Die Erneuerungswahlen der Mitglieder des Stadtrates erfolgen im Mehrheitswahlsystem (Majorz) (§ 42 Abs. 2 GPR bzw. Umkehrschluss aus Art. 11 Abs. 1 GO).
- Gestützt auf Art. 11 Abs. 2 GO erfolgen die Wahlen des Stadtrates mit leeren Wahlzetteln.
In Anwendung von Art. 11 Abs. 2 GO i.V.m. § 61 GPR und § 31 Abs. 2 VPR wird den Wahlunterlagen ein Beiblatt beigelegt, auf welchem jene Personen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen werden.
Gleichzeitig mit der Wahlanordnung ist den Kandidaten eine Meldefrist von mindestens sieben Tagen einzuräumen, innert welcher sie die Erwähnung auf dem Beiblatt erklären können. Die Stadt Illnau-Effretikon ordnet in ständiger Praxis eine 40-tägige Frist (analog zum bekannten Vorverfahren) an. - Für die Bekanntgabe bzw. Meldung von Kandidaturen stellt die Abteilung Präsidiales Formulare (in physischer und elektronischer Form) zur Verfügung, welche vorgedruckte Felder für die nötigen Angaben gemäss § 24 VPR enthalten (Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, eine Berufsbezeichnung, Adresse und Heimatort; zudem Rufname sowie ein Hinweis, ob die vorgeschlagene Person dem Stadtrat schon bisher angehört hat).
- Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die über politischen Wohnsitz in der Stadt Illnau-Effretikon verfügt.
- Es findet kein offizielles Vorverfahren im Sinne der §§ 48 bis 53 GPR statt, da stille Wahlen für das Exekutivgremium ausgeschlossen sind (vgl. Art. 11 Abs. 3 GO). Dennoch liegt dem Kandidaturverfahren in Teilen das analoge Muster zu Grunde, wie es beim offiziellen Vorverfahren Anwendung findet.
- Für die in den Stadtrat gewählten Personen besteht gestützt auf § 31 Abs. 1 lit. a GPR Amtszwang. Vom Amtszwang befreit ist gemäss § 31 Abs. 3 GPR, wer mehr als 60 Jahre alt ist (lit. a), wer bereits ein Gemeindeamt oder ein anderes von den Stimmberechtigten zu wählendes Amt ausübt (lit. b), wer schon während zwei Amtsdauern Mitglied des betreffenden Organes war (lit. c) und wem die Ausübung des Amtes aus anderen wichtigen Gründen nicht zumutbar ist (lit. d).
- Es gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen von Ämtern und Funktionen gemäss §§ 25 und 26 GPR. Tritt eine Unvereinbarkeit ein, hat die betroffene Person der wahlleitenden Behörde innert fünf Tagen nach Mitteilung der Wahl oder nach Eintritt des Unvereinbarkeitsgrundes mitzuteilen, für welches Amt sie sich entschieden hat (§ 30 GPR).
FRISTEN-/ABLAUF
(AUSZUG)
06.11.2025
Publikation «Einladung zur Einreichung von Kandidaturen» erscheint / Ansetzung der Frist von 40 Tagen zur Bekanntgabe von Kandidaturen
Abgabe Formulare «Kandidatur Stadtrat» mit Angaben für Erwähnung auf Beiblatt
16.12.2025
Ende der Frist zur Eingabe von Kandidaturen;
Prüfung der Kandidaturen
17.12.2025
Ansetzung einer Frist von 4 Tagen zur Behebung der Mängel der Meldung von Kandidaturen
22.12.2025
Ende der Frist von 4 Tagen zur Behebung der Mängel
15.01.2026
Veröffentlichung der Namen der Kandidierenden,
die auf dem offiziellen Beiblatt erwähnt werden
16.02.2026 - 21.02.2026 Versandprozess Post;
Eintreffen Material bei den Stimmberechtigten
08.03.2026
Wahlsonntag
Juni 2026
Konstituierung des Stadtrates für die Amtsdauer 2026 – 2030; Amtsantritt am 1. Juli 2026
14. Juni 2026
Möglicher 2. Wahlgang
WAHLGANG VOM 08.03.2026
FOLGENDE MANDATE
- 3 Mitglieder der Baubehörde
- 8 Mitglieder der Schulpflege
- 6 Mitglieder der Sozialbehörde
GRUNDLEGENDES
- Gemäss Art. 10 GO sind durch die Stimmberechtigten die oben erwähnten Behörden an der Urne und auf die gesetzliche Amtsdauer zu wählen.
- Art. 11 Abs. 3 GO sieht die Möglichkeit der Stillen Wahl gemäss § 54 GPR vor. Es findet somit ein Vorverfahren im Sinne von § 48 ff. GPR statt. Sind die Voraussetzungen für die Stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet.
- Für jede Behörde wird den Wahlunterlagen in Anwendung von § 61 Abs. 2 GPR i.V.m. Art. 11 Abs. 3 GO) ein Beiblatt beigelegt, auf dem Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen sind.
- In Anwendung von § 48 ff. GPR zum Vorverfahren sind bis spätestens 16. Dezember 2025 (Ablauf der Frist von 40 Tagen nach der Publikation) Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde einzureichen.
- Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die über politischen Wohnsitz in der Stadt Illnau-Effretikon verfügt (§ 23 Abs. 2 GPR). Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und der Hinweis, ob die Kandidatin oder der Kandidat der jeweiligen Behörde schon bisher angehört hat, angegeben werden (§ 24 VPR).
- Für die einzugebenden Wahlvorschläge können die durch die Abteilung Präsidiales zur Verfügung gestellten Formulare (in physischer und elektronischer Form) verwendet werden, welche vorgedruckte Felder für die nötigen Angaben gemäss § 24 VPR bereits enthalten.
- Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (vgl. § 51 GPR).
- Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, aber auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
- Der Stadtrat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine Stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine Stille Wahl nicht erfüllt, wird die Urnenwahl am 8. März 2026 mit leeren Wahlzetteln durchgeführt.
- Für die in die Schulpflege gewählten Mitglieder besteht gestützt auf § 31 Abs. 1 lit. a. GPR Amtszwang; für die übrigen Organe gelangt er nicht zur Anwendung.
- Vom Amtszwang befreit ist gemäss § 31 Abs. 3 GPR wer mehr als 60 Jahre alt ist (lit. a), wer bereits ein Gemeindeamt oder ein anderes von den Stimmberechtigten zu wählendes Amt ausübt (lit. b), wer schon während zwei Amtsdauern Mitglied des betreffenden Organes war (lit. c) und wem die Ausübung des Amtes aus anderen wichtigen Gründen nicht zumutbar ist (lit. d).
- Es gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen von Ämtern und Funktionen gemäss §§ 25 und 26 GPR. Tritt eine Unvereinbarkeit ein, hat die betroffene Person der wahlleitenden Behörde innert fünf Tagen nach Mitteilung der Wahl oder nach Eintritt des Unvereinbarkeitsgrundes mitzuteilen, für welches Amt sie sich entschieden hat (§ 30 GPR).
FRISTEN-/ABLAUF STÄDTISCHE BEHÖRDEN
(AUSZUG)
06.11.2025
Publikation «Einladung zur Einreichung von Wahlvorschlägen» erscheint / Ansetzung der Frist von 40 Tagen zur Bekanntgabe von Kandidaturen
Abgabe der Wahlvorschlagsformulare für die einzelnen Behörden
16.12.2025
Ende der 1. Frist zur Eingabe der Wahlvorschläge;
Prüfung der Wahlvorschläge
17.12.2025
Ansetzung einer Frist von 4 Tagen zur Behebung der Mängel der Meldung von Kandidaturen
22.12.2025
Ende der Frist von 4 Tagen zur Behebung der Mängel
08.01.2026
Veröffentlichung der Wahlvorschläge
und Ansetzung einer 2. Frist von 7 Tagen für Änderungen der Vorschläge oder die Einreichung neuer Wahlvorschläge.
15.01.2026
Ende der 2. Frist für die Änderung der Vorschläge oder Einreichung neuer Wahlvorschläge.
Antrag an den Stadtrat zur Stillen Wahl,
sofern gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen als Stellen zu besetzen sind
die zunächst vorgeschlagenen Personen mit den definitiv Vorgeschlagenen übereinstimmen.
Beschluss des Stadtrates; Wahlerklärung
Juni 2026
Konstituierung des Stadtrates für die Amtsdauer 2026 – 2030; Amtsantritt am 1. Juli 2026
Sofern Voraussetzungen für die Stille Wahl gemäss § 54 GPR nicht gegeben sind, Fortführung des ordentlichen Verfahrens mit Urnenwahl:
16.02.2026 - 21.02.2026 Versandprozess Post;
Eintreffen Material bei den Stimmberechtigten
08.03.2026
Wahlsonntag
Juni 2026
Konstituierung des Stadtrates für die Amtsdauer 2026 – 2030; Amtsantritt am 1. Juli 2026
Nach Konstituierung des Stadtrates:
Unmittelbare Konstituierung der übrigen Behörden (Ausnahme Schulpflege) für die Amtsdauer 2026 – 2030; Amtsantritt am 1. Juli 2026.
14. Juni 2026
Möglicher 2. Wahlgang
1 MANDAT
WAHLGANG VOM 08.03.2026
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlen die Anordnungen des Regierungsrates bzw. die ausführenden Instruktionen des Kantonalen statistischen Amtes zur Durchführung dieser Wahl. In der Annahme, dass das Verfahren im analogen Rahmen zur Amtsdauer 2026 - 2030 von statten geht, ist folgende provisorische Terminabwicklung vorzusehen.
- Die Stimmberechtigten wählen gemäss § 39 lit. c GPR die Notarinnen und Notare an der Urne.
- Die Stadt Illnau-Effretikon bildet für die Wahl des Notars einen Wahlkreis (Notariatskreis Illnau) mit den Gemeinden Lindau und Weisslingen.
- Für die Ersatzwahl von Notarinnen und Notaren findet – gestützt auf § 48 lit. c i.V.m. § 45 Abs. 1 GPR– das Vorverfahren für Mehrheitswahlen gemäss § 48 ff. GPR Anwendung. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann das Mandat im stillen Verfahren gemäss § 54 ff GPR erfolgen. Ist das Verfahren der stillen Wahl aufgrund der Gegebenheit nicht anwendbar, gelangen gedruckte Wahlzettel zum Einsatz. Sollten die Voraussetzungen für eine Stille Wahl nicht zur Anwendung kommen, würde der Stadtrat die Urnenwahl einstweilen auf den 8. März 2026 anberaumen; sollten die Kreisgemeinden ihre eigenen Erneuerungswahlen an einem anderen Termin vorsehen, ist auch eine Verschiebung der Wahl denkbar. Der Stadtrat würde zum gegebenen Zeitpunkt entscheiden.
- Wahlleitende Behörde ist gemäss § 12 Abs. 1 lit. c GPR das Exekutivorgan der Sitzgemeinde des Notariatskreises. Somit fällt die Durchführung der Ersatzwahl in die Zuständigkeit des Stadtrates Illnau-Effretikon.
- Wahlfähig ist, wer über das Wahlfähigkeitszeugnis als Notar, wie es § 10 des Notariatsgesetzes (NotG; LS 242) verlangt, verfügt. Das Wahlfähigkeitszeugnis bescheinigt das Bestehen der erforderlichen Prüfung und die geforderte Praxis für die Ausübung als Notar. Eine Wohnsitzpflicht in einer Kreisgemeinde besteht nicht.
- Für die Bekanntgabe bzw. Meldung von Kandidaturen stellt die Abteilung Präsidiales Formulare (in physischer und elektronischer Form) zur Verfügung, welche vorgedruckte Felder für die nötigen Angaben gemäss § 24 VPR enthalten (Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, eine Berufsbezeichnung, Adresse und Heimatort; zudem Rufname sowie ein Hinweis, ob die vorgeschlagene Person die Funktion im entsprechenden Kreis bisher schon ausgeführt hat).
- Die Wahlvorschläge müssen gestützt auf § 51 Abs. 1 GPR von mind. 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein.
- In den entsprechenden Publikationen wird somit folgende Bezeichnung verwendet:
Notariatswahlkreis Illnau (Stadt Illnau-Effretikon, Gemeinde Lindau, Gemeinde Weisslingen). - Die amtlichen Publikationsorgane der Wahlkreisgemeinden sind:
Gemeinde Lindau: Amtsblatt; Gemeinde Weisslingen: Webseite www.weisslingen.ch;
Stadt Illnau-Effretikon: Regio (1). - Die Kosten werden separat ermittelt und den Wahlkreisgemeinden im Verhältnis deren Zahl an Stimmberechtigten in Rechnung gestellt. Vollzug nach der durchgeführten Wahl durch die Abteilung Präsidiales.
- Die Gemeindevorsteherschaften der Wahlkreisgemeinden werden laufend über den Geschäftsgang informiert.
FRISTEN-/ABLAUF NOTAR
(AUSZUG)
06.11.2025
Publikation «Einladung zur Einreichung von Wahlvorschlägen» erscheint / Ansetzung der Frist von 40 Tagen zur Bekanntgabe von Kandidaturen
Abgabe des Wahlvorschlagsformulars
16.12.2025
Ende der 1. Frist zur Eingabe der Wahlvorschläge;
Prüfung der Wahlvorschläge
17.12.2025
Ansetzung einer Frist von 4 Tagen zur Behebung der Mängel der Meldung von Kandidaturen
22.12.2025
Ende der Frist von 4 Tagen zur Behebung der Mängel
08.01.2026
Veröffentlichung der Wahlvorschläge
und Ansetzung einer 2. Frist von 7 Tagen für Änderungen der Vorschläge oder die Einreichung neuer Wahlvorschläge.
15.01.2026
Ende der 2. Frist für die Änderung der Vorschläge oder Einreichung neuer Wahlvorschläge.
Antrag an den Stadtrat zur Stillen Wahl,
sofern gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen als Stellen zu besetzen sind
die zunächst vorgeschlagenen Personen mit den definitiv Vorgeschlagenen übereinstimmen.
Beschluss des Stadtrates; Wahlerklärung
Sofern Voraussetzungen für die Stille Wahl gemäss § 54 GPR nicht gegeben sind, Fortführung des ordentlichen Verfahrens mit Urnenwahl:
16.02.2026 - 21.02.2026 Versandprozess Post;
Eintreffen Material bei den Stimmberechtigten
08.03.2026
Wahlsonntag
7 MITGLIEDER INKL. PRÄSIDIUM
WAHLGANG VOM 8. MÄRZ 2026
GRUNDLEGENDES
- Rechtliche Grundlagen bilden die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (KO; LS 181.10) und gestützt auf Art. 160 GO subsidiär auch das Gemeindegesetz des Kantons Zürich (GG; LS 131.1), das Gesetz über die politischen Rechte (GPR; LS 161), die zugehörige Verordnung (VPR; LS 161.1). Zudem ist die örtliche Kirchgemeindeordnung (KGO) massgebend.
- Grundsätzlich sind die wahlleitenden Behörden die Kirchenpflegen (Art. 160 Abs. 3 KO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. d GPR). Allerdings sieht § 18 GPR die Delegation von Aufgaben bezüglich Wahlleitung vor.
- Die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirche Illnau-Effretikon stipuliert in Art. 8 eine Generalklausel, wonach die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen stets durch die Organe und Einrichtungen der politischen Gemeinde obliegt.
- Laut Art. 160 KO finden subsidiär die Bestimmungen des Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1) und des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR; LS 161) über Gemeindewahlen Anwendung.
- Die Kirchenordnung schliesst in Art. 160 eine Stille Wahl bei Erneuerungswahlen aus (vgl. dazu auch Art. 6, KGO). Demnach werden bei der Gesamterneuerungswahl der Kirchenpflege gedruckte Wahlvorschläge verwendet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bestehen mehr Kandidaturen als Mandate, werden leere Wahlzettel verwendet. Den Wahlunterlagen wird in diesem Fall ein Beiblatt mit den Namen der Kandidierenden beigelegt (vgl. auch § 55 GPR).
- Es kommt somit das Verfahren mit gedruckten Wahlzetteln gemäss § 55 GPR zur Anwendung.
- Stimmberechtigt ist, wer als Mitglied der Evangelisch-reformierten Landeskirche und als Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Illnau-Effretikon das 16. Altersjahr vollendet hat und über das Schweizer Bürgerrecht oder über eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci und über politischen Wohnsitz in der Stadt Illnau-Effretikon verfügt.
- Wählbar sind die der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich angehörenden Stimmberechtigten, die das 18. Altersjahr vollendet haben. Es sind auch Personen ohne politischen Wohnsitz in der Stadt Illnau-Effretikon in das Gremium wählbar.
- Für die Bekanntgabe bzw. Meldung von Kandidaturen stellt die Abteilung Präsidiales Formulare zur Verfügung, welche vorgedruckte Felder für die nötigen Angaben gemäss § 24 VPR enthalten (Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, eine Berufsbezeichnung, Adresse und Heimatort; zudem Rufname sowie ein Hinweis, ob die vorgeschlagene Person die Funktion im entsprechenden Kreis bisher schon ausgeführt hat).
- Die wahlleitende Behörde setzt bei Verwendung gedruckter Wahlvorschläge mit amtlicher Veröffentlichung eine Frist von 40 Tagen an, binnen welcher Wahlvorschläge bei ihr eingereicht werden können. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 1 GPR). Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
- Die wahlleitende Behörde prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei einem Mangel setzt sie eine Frist von vier Tagen zur Verbesserung an (§ 52 Abs. 1 GPR).
- Die wahlleitende Behörde veröffentlicht darauf die Namen der vorgeschlagenen Personen und setzt eine Frist von sieben Tagen an, binnen welcher frühere Wahlvorschläge geändert, zurückgezogen aber auch neue solche eingereicht werden können. Die wahlleitende Behörde prüft auch die definitiven Wahlvorschläge (§ 53 Abs. 1 und 3 GPR).
- Die definitiv vorgeschlagenen Personen werden auf den gedruckten Wahlzetteln aufgeführt. Die Verwendung der gedruckten Wahlzettel ergibt sich aus § 55 Abs. 1 GPR und ist möglich, wenn gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen werden, als Sitze zu besetzen sind, oder mindestens zehn Sitze zu besetzen sind, und dabei mehr Personen vorgeschlagen wurden als Stellen zu besetzen sind. Zudem muss die Kirchgemeindeordnung laut § 55 Abs. 2 GPR die Verwendung von gedruckten Wahlvorschlägen ausdrücklich vorsehen, was nach dem Ausgeführten gegeben ist.
- Amtliches Publikationsorgan ist für die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Illnau-Effretikon das Medium «Regio».
FRISTEN-/ABLAUF
(AUSZUG)
06.11.2025
Publikation «Einladung zur Einreichung von Wahlvorschlägen» erscheint / Ansetzung der Frist von 40 Tagen zur Bekanntgabe von Kandidaturen
Abgabe der Wahlvorschlagsformulare für die einzelnen Behörden
16.12.2025
Ende der 1. Frist zur Eingabe der Wahlvorschläge;
Prüfung der Wahlvorschläge
17.12.2025
Ansetzung einer Frist von 4 Tagen zur Behebung der Mängel der Meldung von Kandidaturen
22.12.2025
Ende der Frist von 4 Tagen zur Behebung der Mängel
08.01.2026
Veröffentlichung der Wahlvorschläge
und Ansetzung einer 2. Frist von 7 Tagen für Änderungen der Vorschläge oder die Einreichung neuer Wahlvorschläge.
15.01.2026
Ende der 2. Frist für die Änderung der Vorschläge oder Einreichung neuer Wahlvorschläge.
16.02.2026 - 21.02.2026 Versandprozess Post;
Eintreffen Material bei den Stimmberechtigten
08.03.2026
Wahlsonntag
14. Juni 2026
Möglicher 2. Wahlgang
Amtliche Publikation:
ANORDNUNG DER WAHLTERMINE AUF
SONNTAG, 8. MÄRZ 2026
KOMMUNALE ERNEUERUNGSWAHLEN
BEHÖRDEN FÜR DIE AMTSDAUER 2026 – 2030
Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 20. Februar 2025 die Erneuerungswahlen der städtischen Behörden für die Amtsdauer 2026 – 2030 auf Sonntag, den 8. März 2026, angeordnet; allfällige zweite Wahlgänge werden am 14. Juni 2026 durchgeführt (SRB-Nr. 2025-36).
Gestützt auf Art. 10 der Gemeindeordnung sind an der Urne zu wählen:
- 36 Mitglieder des Stadtparlamentes
- 7 Mitglieder des Stadtrates inkl. Präsidium
- 6 Mitglieder der Sozialbehörde (Stille Wahl im Vorfeld möglich)
- 8 Mitglieder der Schulpflege (Stille Wahl im Vorfeld möglich)
- 3 Mitglieder der Baubehörde (Stille Wahl im Vorfeld möglich)
Informationen zum detaillierten Ablauf und zum Beginn der Vorverfahren sowie die Termine zur Einreichung der Wahlvorschläge werden am
6. November 2025 öffentlich und amtlich publiziert. Alles, was Sie über die Organisation der Erneuerungswahlen wissen müssen, erfahren Sie auch unter www.ilef.ch/wahlen2026.
Weitere Auskünfte erteilt die Abteilung Präsidiales unter 052 354 24 11 oder per E-Mail: praesidiales@ilef.ch
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, erhoben werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.
27. Februar 2025
Stadtrat Illnau-Effretikon
Zugehörige Objekte
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