Vogelgrippe in der Schweiz
Der Bund und die Kantone haben die gesamte Schweiz zum Vogelgrippe-Kontrollgebiet erklärt. Deshalb gelten bis mindestens 15. Februar 2023 die folgenden Massnahmen für alle Geflügelhaltungen, unabhängig von ihrer Grösse oder der Anzahl gehaltener Tiere:
- Hühner, Gänse und anderes Geflügel dürfen nur unter Auflagen ins Freie, zum Beispiel in Aussenräume mit dichtem Dach und spatzensicher vergitterten oder mit Netzen verkleideten Seitenwänden.
- Auslaufflächen und Wasserbecken dürfen dem Hausgeflügel nur zugänglich gemacht werden, wenn die Abdeckung den Kontakt zu Wildtiere verhindert (z. B. Netze, Zäune, Verbrämungsbänder).
- Gefüttert werden darf nur noch in vor Wildvögeln gesicherten Gehegeteilen.
- Wassergeflügel (Enten, Gänse) und Laufvögel (Strausse) müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
- Das Geflügel ist gut zu beobachten und es gilt die Aufzeichnungs- und Meldepflicht für krankes und totes Hausgeflügel.
- Märkte, Ausstellungen und Ähnliches mit Geflügel sind verboten.
REGISTRIERUNGSPFLICHT
Unabhängig von diesen Massnahmen und unabhängig von der Vogelgrippe-Situation sind alle Geflügelhaltungen, auch Kleinst- und Hobbyhaltungen, beim Veterinäramt zu registrieren.
Alle Informationen und Merkblätter:
www.zh.ch/vogelgrippe
Kundenservice des Veterinäramtes: Tel. 043 259 41 41