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Gemeindereferendum gegen Änderung des Lehrpersonalgesetzes

16. April 2026
Mit dem Gemeindereferendum setzt sich der Stadtrat für eine breite politische Diskussion zwischen Kanton und Gemeinden ein.

Der Stadtrat ergreift das Gemeindereferendum gegen die vom Zürcher Kantonsrat beschlossene Änderung des Lehrpersonalgesetzes. Damit verlangt er, dass die Vorlage den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet wird. Gemäss Kantonsverfassung können zwölf politische Gemeinden das Gemeindereferendum ergreifen und die Durchführung einer Volksabstimmung erwirken.

Die Gesetzesänderung sieht eine Erhöhung der zur Verfügung stehenden Stundenzahl für die Klassenlehrpersonen vor. Den Klassenlehrpersonen kommt eine entscheidende Rolle für die Förderung der Schülerinnen und Schüler sowie für die Zusammenarbeit mit den Eltern und im Team zu. Der Stadtrat unterstützt die mit dem revidierten Gesetz angestrebten Verbesserungen für die Klassenlehrpersonen. Der Kantonsrat hat den Vorschlag des Regierungsrates aber in entscheidenden Punkten abgeändert, so dass anstelle der vom Regierungsrat beantragten Mehrkosten für Kanton und Gemeinden von rund 25 Millionen Franken nun 83 Millionen Franken pro Jahr resultieren. Für Illnau-Effretikon würden dies zusätzliche Aufwendungen von etwa 735'000 Franken oder fast zwei Steuerprozenten bedeuten. Der Stadtrat anerkennt die grosse Bedeutung der Volksschule, beurteilt die zusätzliche finanzielle Belastung jedoch auch aufgrund der Kostenentwicklung in den letzten Jahren als nicht mehr tragbar.

Mit dem Gemeindereferendum setzt sich der Stadtrat für eine breite politische Diskussion insbesondere über eine ausgewogene Finanzierung zwischen Kanton und Gemeinden ein. Die vorliegende Gesetzesänderung zeigt auf, dass sich die Möglichkeiten der Gemeinden zur Einflussnahme auf die Kostenentwicklung in der Volksschule als gering erweisen. Die Rechtsetzung liegt in der Kompetenz des Kantons, obwohl die Kosten für die Entlöhnung der Lehrpersonen im Volksschulbereich zu 80 Prozent von den Gemeinden und lediglich zu 20 Prozent vom Kanton Zürich zu tragen sind.

ZUM BESCHLUSS DES STADTRATES
SRB-Nr. 2026-55