Gerichtliches Verbot
Das Bezirksgericht Pfäffikon hat am 25. Juni 2026 nach Einsicht in das Begehren des Gesuchstellers, Steiner Robert, Steinacherstrasse 27, 8308 Illnau verfügt:
1. Unberechtigten ist das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Kat. Nr. 1413, 1414 und 1415, Rebenstrasse 1, 3 und 5, 8307 Effretikon verboten.
Berechtigt sind nur Mieter, im Rahmen ihrer vertraglich zugewiesenen Parkplätze sowie im Rahmen ihrer Dienstbarkeit.
Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 2000.- bestraft.
Durch die richterlichen Behörden ist das vorstehende gerichtliche Verbot in Anwendung von Artikel 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt worden. Für den Fristenlauf ist die Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich massgebend.
Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück Frist beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).
Stadtammann des Kreises Illnau-Effretikon
Bruno Koch, Stadtammann
Zugehörige Objekte
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