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Datenschutz

Datenschutz ist ein in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts entstandener Begriff, der teilweise unterschiedlich definiert und interpretiert wird. Je nach Betrachtungsweise wird Datenschutz als Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung und auch Schutz der Privatsphäre verstanden.

Datenschutz wird häufig als Recht verstanden, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber entscheiden darf, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Wesenskern eines solchen Datenschutzrechts besteht dabei darin, dass die Machtungleichheit zwischen Organisationen und Einzelpersonen unter Bedingungen gestellt werden kann. Der Datenschutz soll der in der zunehmend digitalen und vernetzten Informationsgesellschaft bestehenden Tendenz zum sogenannten gläsernen Menschen, dem Ausufern staatlicher Überwachungsmassnahmen und der Entstehung von Datenmonopolen von Privatunternehmen entgegenwirken.

Datenschutz umfasst zunächst organisatorische und technische Massnahmen gegen Missbrauch von Daten innerhalb einer Organisation. Der Begriff IT-Sicherheit betrifft die technischen Massnahmen gegen das unbefugte Nutzen (Vertraulichkeit), Löschen (Verfügbarkeit) und Verfälschen (Integrität) von Daten.

In der Schweiz wird Datenschutz als «Dokumente Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden» (Art. 1 Bundesgesetz über den Datenschutz der Schweiz) definiert.

Das Datenschutzgesetz des Bundes regelt den Datenschutz für die Bundesbehörden und für den privaten Bereich; auf die kantonalen Behörden ist das jeweilige kantonale Datenschutzgesetz anwendbar.

Auf Bundesstufe wird wird die Einhaltung des Datenschutzgesetzes durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und sein Sekretariat kontrolliert.

Für die Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Datenschutzgesetze sind die Kantone zuständig. Sie sind dem eidgenössichen Datenschutzbeauftragten nicht unterstellt, sondern kontrollieren unabhängig.

Die Stadtverwaltung richtet ihre Daten- und Informationsver- und -bearbeitung nach dem kantonalen Datenschutzgesetz. Besondere Regelungen bestehen für steuerliche Angelegenheiten. Einwohnerinnen und Einwohner sind berechtigt, in die Register der vorhandenen Datensammlungen sowie in die über sie gespeicherten Daten Einsicht zu nehmen und bei fehlerhaften Aufzeichnungen deren Berichtigung zu verlangen. Schriftliche Begehren sind an die Abteilung Präsidiales zu richten.

Der kantonale Datenschutzbeauftragte beaufsichtigt die Datenbearbeitungen der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der übrigen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Kanton und stellt damit sicher, dass die Privatheit der Bürgerinnen und Bürger respektiert wird.
 

VERZEICHNIS INFORMATIONSBESTÄNDE

Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) verpflichtet in §14 Abs. 4 die kantonalen und kommunalen öffentlichen Organe, Verzeichnisse ihrer Informationsbestände (VIB) zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Das VIB soll einen Überblick darüber vermitteln, welche Unterlagen in einer Gemeinde produziert und verwaltet werden und ob diese Personendaten enthalten.

Das Verzeichnis finden Sie unten in der Lasche «Dokumente».

Zugehörige Objekte

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Verzeichnis Informationsbestände (PDF, 142.15 kB) Download 0 Verzeichnis Informationsbestände