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Kindsanerkennung

Sind die Eltern verheiratet, entsteht das Kindsverhältnis zu Mutter und Vater von Gesetzes wegen mit der Geburt. Sind die Eltern nicht verheiratet, so kann das Kindsverhältnis - also die Vaterschaft - durch Anerkennung begründet werden.

Anerkennt der Vater das Kind nicht freiwillig, so muss der Gerichtsweg beschritten werden.

Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen. Im Interesse des Kindes empfehlen wir jedoch, die Kindesanerkennung vor der Geburt vorzunehmen.

Die Anerkennung der Vaterschaft kann wahlweise bei folgenden Zivilstandsämtern beurkundet werden:

  • Am Wohnort des Anerkennenden oder der Mutter 
  • Am Heimatort des Anerkennenden oder der Mutter 
  • Am Geburtsort des Kindes

Für Schweizerbürgerinnen und –bürger sind folgende Dokumente notwendig: 

  • Wohnsitzbestätigung (falls nicht im Kanton Zürich wohnhaft)
  • Pass oder ID

Ausländerinnen und Ausländern gibt das Zivilstandsamt gerne Auskunft über die je nach Staatsangehörigkeit erforderlichen Unterlagen.

Anlässlich der Vaterschaftsanerkennung kann auch die Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgegeben werden. Das Zivilstandamt berät Sie gerne.

Auch bezüglich des Familiennamens und des Bürgerrechtes des Kindes gibt Ihnen das Zivilstandamt gerne Auskunft.

Um Sie bestmöglich beraten zu können, vereinbaren Sie mit dem Zivilstandsamt bitte einen Termin unter Tel. 052 354 24 15 oder per E-Mail.

Bitte reichen Sie die erforderlichen Dokumente frühzeitig ein, damit die Mitarbeitenden des Zivilstandsamts mit Ihnen einen Termin für die Beurkundung vereinbaren können.

 

Sie befinden sich im Menü Ehe, Geburt, Tod. Zur Übersicht gelangen Sie hier.
Zu den Inhalten Eheschliessung, Eintragung einer Partnerschaft, Namenserklärung, Geburt, Einbürgerungen, Familienforschung, Vorsorgeauftrag, Sterben und Abschied, Todesfall und Bestattung, Friedhöfe

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