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Einbürgerung

Sie beschäftigen sich mit der Frage, ob Sie Schweizerin oder Schweizer werden möchten?
Leben Sie als Kind ausländischer Eltern in der Schweiz?
Sind Sie vor längerer Zeit in die Schweiz gezogen oder wurden Sie hier geboren und sind hier aufgewachsen?
Ist die Schweiz Ihr Zuhause geworden?
Der Schweizer Pass ist mehr als ein Ein- und Ausreisedokument. Er gibt Ihnen eine politische Stimme.
Er überträgt Ihnen Rechte - aber auch Pflichten.


MIT DEM SCHWEIZER BÜRGERRECHT...

  • können Sie jederzeit in die Schweiz ein- und ausreisen,
  • können Sie an allen Abstimmungen und Wahlen teilnehmen,
  • sind Sie in politische Ämter wählbar,
  • können Sie ein Referendum ergreifen oder eine Volksinitiative starten oder solche Volksbegehren mitunterzeichnen,
  • können Sie sich überall in der Schweiz niederlassen und haben Zugang zu allen Berufen und Gewerben,
  • müssen Sie als Mann Militärdienst leisten,
  • unterliegen Sie der allgemeinen Steuerpflicht.

Mit der Einbürgerung werden Sie nicht nur Schweizerin oder Schweizer, sondern Sie erhalten dazu stets noch das Bürgerrecht des Kantons Zürich und der Stadt Illnau-Effretikon. Das Einbürgerungsverfahren umfasst einen koordinierten Ablauf zwischen Bund, Kanton und Gemeinde. Wir informieren Sie über die verschiedenen Verfahrensarten:

WICHTIG:
Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes kann den Verlust Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bewirken. Auskünfte dazu erteilen Ihnen die Botschaft oder das Konsulat Ihres Herkunftslandes.


DIE VERSCHIEDENEN EINBÜRGERUNGSVERFAHREN

Zur Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländer bestehen verschiedene Verfahren. Welches davon in Ihrem Fall zur Anwendung gelangt, hängt von den einzelnen Voraussetzungen ab. Die sogenannte «Ordentliche Einbürgerung» stellt den Hauptanwendungsfall dar.

Die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung sind für Personen vorgesehen, die entweder

  • mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind,
  • einen schweizerischen Elternteil haben,
  • staatenlos sind oder
  • bereits früher Schweizerin oder Schweizer waren.

 
ORDENTLICHE EINBÜRGERUNG

Das ordentliche Einbürgerungsverfahren gelangt bei folgenden Konstellationen zur Anwendung:

  • Sie sind noch nicht 18 Jahre alt. Ihre Eltern sind ausländische Staatsangehörige.
  • Sie sind eine ausländische Familie.
  • Sie sind Ausländerin oder Ausländer und Sie sind nicht verheiratet.
  • Sie sind mit einer Schweizerin verheiratet. Ihre Frau war bei der Heirat noch nicht Schweizerin.
  • Sie sind mit einem Schweizer verheiratet. Ihr Mann war bei der Heirat noch nicht Schweizer.
  • Sie leben mit einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft.
  • Sie leben mit einer Schweizerin in einer eingetragenen Partnerschaft.

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie verfügen über eine C-Bewilligung.
  • Sie leben seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz.
  • Sie sind in der Schweiz integriert.
     

Detaillierte Informationen zu den Anforderungen, den Kosten, der Dauer und zu allfälligen zu absolvierenden Deutsch- und Staatskundeprüfungen erteilen wir Ihnen gerne persönlich am Schalter des Zivilstandsamtes. Bitte bringen Sie hierfür ein gültiges Ausweisdokument mit (Pass / ID / Ausländerausweis).

Weitere Informationen zur Ordentlichen Einbürgerung erhalten Sie auf der Website des Kantons Zürich.


GESUCHSFORMULARE

Bitte kommen Sie persönlich mit einem Ausweis beim Zivilstandsamt vorbei.
Wir beraten Sie gerne über das für Sie in Frage kommende Verfahren und händigen Ihnen die entsprechenden Formulare aus. Ebenso erklären Ihnen, wie Sie den Antrag auch digital, über das Internet, stellen können.

 

ERLEICHTERTE EINBÜRGERUNG

Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers nach Artikel 27 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) setzt insbesondere voraus, dass sie bzw. er

  • insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat;
  • seit einem Jahr hier wohnt,
  • seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin bzw. dem Schweizer Bürger lebt,
  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet.

Durch die erleichterte Einbürgerung erwerben Sie das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben.

Kosten des Verfahrens:
Für ihren Entscheid erhebt die Bundesbehörde im Normalfall eine Kanzleigebühr zwischen Fr. 750.- und Fr. 900.-.

Allfälliger Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit:

Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen.
 

ERLEICHTERTE EINBÜRGERUNG GLEICHGESCHLECHTLICHER PAARE

Seit 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Bestehende eingetragene Partnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Damit steht grundsätzlich auch für gleichgeschlechtliche Paare der Weg für eine erleichterte Einbürgerung offen. Voraussetzung ist, dass sie im Zivilstandsregister als «verheiratet» eingetragen sind. Eingetragene Partner müssen ihre Partnerschaft somit vorgängig in eine Ehe umwandeln. Die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft wird dann an die Ehedauer bzw. die entsprechenden Fristen angerechnet (Art. 35a Abs. 2 nPartnerschaftsgesetz).

Falls keine Umwandlung in eine Ehe erfolgt, ist weiterhin nur die ordentliche Einbürgerung möglich.

Weitere Informationen zur erleichterten Einbürgerung erhalten Sie auf der Website des Kantons Zürich.


GESUCHSFORMULARE

Bitte kommen Sie persönlich mit einem Ausweis beim Zivilstandsamt vorbei.
Wir beraten Sie gerne über das für Sie in Frage kommende Verfahren und händigen Ihnen die entsprechenden Formulare aus.

 

Aufnahme ins Bürgerrecht der Stadt Illnau-Effretikon für Schweizer/innen

Haben Sie sich auch schon gefragt, wie Sie bzw. Ihre Vorfahren zu Ihrem Bürgerrecht bzw. dem Heimatort gelangt sind?
Haben Sie einen Bezug zu Ihrem Bürgerort?

Der Bürgerort (auch Heimatort) bezeichnet in der Schweiz die Gemeinde, in der ein/e schweizerische/r Schweizer Staatsangehörige/r heimatberechtigt ist. Der Bürgerort kann, muss aber nicht mit dem Wohnort oder dem Geburtsort zusammenfallen.

In der alten Eidgenossenschaft, aber auch in zahlreichen anderen früheren Herrschaften, war der Bürgerort der Ort, in dem die Vorfahren gelebt und Rechte und Pflichten erworben hatten und dadurch heimatberechtigt waren. Der Bürgerort war derjenige Ort, in dem ein Bürger Rechte an den gemeinsamen Gütern hatte. Dazu gehörten zum Beispiel Allmendweise und Holzgerechtigkeiten, also geldwerte Vorteile. Am Bürgerort hatte er zudem dem Landesherrn seine Wehrkraft zur Verfügung zu stellen. Wer dort hinzukam, hatte sich in der Regel einzukaufen wie ein neuer Gesellschafter in ein Unternehmen.

Der Bürgerort war es auch, der für seine Bürger aufkommen musste, falls diese verarmten und ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten konnten. Daher versuchten im 19. Jahrhundert etliche in finanziellen Schwierigkeiten steckende Schweizer Gemeinden ihre Armen loszuwerden, indem sie ihnen die Überfahrt nach Amerika bezahlten und sie im Gegenzug auf ihr Bürgerrecht verzichten liessen.

All' das ist lange her - heutzutage ist der Bürgerort von geringer praktischer Bedeutung, wird aber im Reisepass und auf der Identitätskarte genannt, während in anderen Ländern auf entsprechenden Dokumenten der Geburtsort vermerkt ist.

Als Schweizer/in (z.B. als Zeichen der speziellen Verbundenheit oder aus weiteren persönlichen Gründen) können Sie nach wie vor das Stadtbürgerrecht von Illnau-Effretikon beantragen. Sie erwerben damit aber keine zusätzlichen Rechte oder Pflichten.

Gerne beraten wir Sie hierfür auch persönlich am Schalter des Zivilstandsamtes.

 

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