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Baurechtliche Verfahren

Je nach Art, Grösse und Umfang des Bauvorhabens gelangen verschieden Verfahren zum Zug. 

ANZEIGEVERFAHREN (AV)

Für Vorhaben untergeordneter Bedeutung, welche keine Interessen rekursberechtigter Dritter berühren.

Dies sind gemäss § 13 der Bauverfahrensverordnung (BVV):

Vordach, Balkon, Dachkamin, Dachflächenfenster, Dachaufbaute, Änderung Zweckbestimmung, Veränderung im Innern des Gebäudes, Änderung der Heiz-/Tankanlage, offene (private) Schwimmbecken, Gartenhäuser und Schöpfe <10 m², Mauern und Einfriedungen bis 1.50 m Höhe, Unterteilung von Grundstücken und falls bewilligungspflichtig: Antennenanlagen und Sonnenkollektoren, Fassadenrenovation in der Kernzone.

Publikation und Aussteckung ist beim AV nicht erforderlich.

  • Vorprüfungsfrist:                                                    20 Tage
  • Behandlungsfrist:                                                  30 Tage bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen

 

ORDENTLICHES VERFAHREN (OV)

Bauvorhaben, die im Ordentlichen Verfahren zu bewilligen sind, müssen publiziert und ausgesteckt werden.

  • Vorprüfungsfrist:                                                   20 Tage
  • Publikation, Aktenauflage und Aussteckung:       20 Tage
  • Behandlungsfrist:                                                  2 bis 4 Monate bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen
  • Rechtskraft Bewilligung:                                       30 Tage ab Zustellung + Postweg


Während der Dauer der Aktenauflage kann das Bauvorhaben von jedem/jeder Interessierten eingesehen und der Baurechtsentscheid angefordert werden (Legitimation für Rekurs).

 

MELDEVERFAHREN

Sofern sich nicht bei Gebäuden, die in der Kernzone liegen, installiert werden, können

  • Solaranlagen,
  • Wärmepumpen,
  • Fernwärmeanschlüsse und
  • E-Ladestationen

im Meldeverfahren über die Plattform eBaugesuche eingereicht werden

Das Vorhaben muss der Baubehörde lediglich mitgeteilt bzw. gemeldet werden. Wird innert 30 Tagen nach Erhalt der Eingangsbestätigung nichts anderes angeordnet, kann das Vorhaben umgesetzt werden.

Die Meldepflicht ändert nichts daran, dass die geltenden Bauvorschriften eingehalten werden müssen. Wo öffentliche Interessen (beispielsweise Ortsbild oder Denkmalschutzinventar siehe Bauen an Inventarisierten Objekten) oder Interessen Dritter betroffen sind, kann weiterhin ein Bewilligungsverfahren angeordnet werden.

Informationen zur Einreichung finden Sie unter Meldeverfahren für Solaranlagen, Wärmepumpen und E-Ladestationen | Kanton Zürich

 

EINGABE DES BAUGESUCHES

Zur Eingabe des Baugesuches und den erforderlichen Unterlagen gelangen Sie hier.

 

 

Sie befinden sich im Menü Bauen. Zur Übersicht gelangen Sie hier.
Zu den Inhalten Baurechtliche Bewilligung, Baurechtliche Verfahren, Das Baugesuch, Bauen an inventarisierten Objekten, Hilfestellungen, Adressen

 

Zugehörige Objekte